Ich komme dann noch einmal auf das heute Morgen schon wegen der materiellen Komponente vorgestellte BGH, Urt. v. 16.01.2014 – 4 StR 370/13 zurück (vgl. dazu hier: Nochmals: “auch Posieren in sexual-betonter Körperhaltung ist Pornographie” und greife eins der vom BGH behandelten verfahrensrechtlichen Probleme auf. Es ist (mal wieder) § 229 StPO und die Frage der Abgrenzung von Sachverhandlung und „Scheinverhandlung“, auch ein Thema, das den BGH immer wieder beschäftigt. Hier war es so, dass das LG am 07.12.2012 die Hauptverhandlung, die noch nicht 10 Tage gedauert hatte, unterbrochen hat und Termin zur Fortsetzung auf den 28. 12. 2012 bestimmt hatte. Zu diesem Termin erschien der Angeklagte nicht. Stattdessen übermittelte sein Verteidiger dem Gericht per Telefax ein „ärztliches Attest“ vom 27. 12. 2012, wonach der Angeklagte an diesem Tag in der Praxis vorstellig geworden sei und erklärt habe, sich die neunstündige Reise zum Gerichtstermin am Folgetag nicht zuzutrauen, was „ärztlicherseits nachvollziehbar“ sei. In der Fortsetzungsverhandlung am 28. 12. 2012 verlas das Gericht das Fax und erörterte mit den Verfahrensbeteiligten „die Möglichkeiten der Anwendung des §§ 230, 231 StPO“ und wies auf „bestehende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 230 Abs. 2, 231 Abs. 2 StPO“ hin. Nachdem das Gericht von der „beabsichtigte Verlesung von Urkunden in diesem Termin“ abgesehen hatte, unterbrach es die Hauptverhandlung und bestimmte Termin zur Fortsetzung auf den 10. 1. 2013.
Frage: Sachverhandlung oder nur Scheinverhandlung?
- Der BGH sagt: Sachverhandlung, also mit „Fortsetzungswirkung“,. Dass der Angeklagte zu diesem Termin nicht erschienen war, „stellt die Annahme einer Hauptverhandlung nicht in Frage. Soweit in § 230 Abs. 1 StPO davon die Rede ist, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, wird keine begriffliche Voraussetzung der „Hauptverhandlung“, sondern nur eine notwendige Bedingung für deren recht-mäßige Durchführung benannt, deren Fehlen – von bestimmten Ausnahmefäl-len (vgl. § 231 Abs. 2; § 329 Abs. 1 und 2 StPO) abgesehen – nach § 338 Nr. 5 StPO zu einem absoluten Revisionsgrund führt (BGH, Urteil vom 9. August 2007 – 3 StR 96/07, BGHSt 52, 24 Rn. 6).“
- Im Termin hat auch eine Sachverhandlung stattgefunden und ist somit die Hauptverhandlung auch i.S. des § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO fortgeführt worden. Denn: „Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen kann ausreichend sein, sofern es dabei um den Fortgang der Sachverhaltsaufklärung geht (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2012 – 5 StR 412/12, NJW 2013, 404; Urteil vom 19. August 2010 – 3 StR 98/10, NStZ 2011, 229 f.; Beschluss vom 6. Juli 2000 – 5 StR 613/99, NStZ 2000, 606; Urteil vom 14. März 1990 – 3 StR 109/89, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1). Wird die Verhandlung nur „zum Schein“ fortgesetzt, um die Vorschrift des § 229 StPO zu umgehen, liegt kein Verhandeln zur Sache vor. Dies gilt auch dann, wenn dabei Prozesshandlungen vorgenommen werden, die grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 StR 401/11, NStZ 2012, 343, 344; Beschluss vom 5. November 2008 – 1 StR 583/08, NJW 2009, 384; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019, 3020).“ Die Verlesung des Faxschreibens und die Erörterung der Frage, ob gegen den ausgebliebenen Angeklagten ggf. nach § 231 Abs. 2 StPO weiterverhandelt werden kann, betrafen nach Auffassung des BGH den Fortgang der Sachverhaltsaufklärung.
Das Letzte kann man auch anders sehen. Der BGH vergleicht seinen Fall mit dem BGH, Urt. v. 14.03.1990 – 3 StR 109/89, wo die Verhandlungsfähigkeit des erschienenen Angeklagten zweifelhaft war und nur dazu verhandelt wurde. Aber ist das wirklich dasselbe? Oder wollte der BGH hier nur – großzügig – ein Urteil „halten?