Auch eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten ist eine Hauptverhandlung

© sss78 – Fotolia.com

© sss78 – Fotolia.com

Ich komme dann noch einmal auf das heute Morgen schon wegen der materiellen Komponente vorgestellte BGH, Urt. v. 16.01.2014 – 4 StR 370/13  zurück (vgl. dazu hier: Nochmals: “auch Posieren in sexual-betonter Körperhaltung ist Pornographie” und greife eins der vom BGH behandelten verfahrensrechtlichen Probleme auf. Es ist (mal wieder) § 229 StPO und die Frage der Abgrenzung von Sachverhandlung und „Scheinverhandlung“, auch ein Thema, das den BGH immer wieder beschäftigt. Hier war es so, dass das LG am 07.12.2012 die Hauptverhandlung, die noch nicht 10 Tage gedauert hatte, unterbrochen hat und Termin zur Fortsetzung auf den 28. 12. 2012 bestimmt hatte. Zu diesem Termin erschien der Angeklagte nicht. Stattdessen übermittelte sein Verteidiger dem Gericht per Telefax ein „ärztliches Attest“ vom  27. 12. 2012, wonach der Angeklagte an diesem Tag in der Praxis vorstellig geworden sei und erklärt habe, sich die neunstündige Reise zum Gerichtstermin am Folgetag nicht zuzutrauen, was „ärztlicherseits nachvollziehbar“ sei. In der Fortsetzungsverhandlung am 28. 12. 2012 verlas das Gericht das Fax und erörterte mit den Verfahrensbeteiligten „die Möglichkeiten der Anwendung des §§ 230, 231 StPO“ und wies auf „bestehende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 230 Abs. 2, 231 Abs. 2 StPO“ hin. Nachdem das Gericht von der „beabsichtigte Verlesung von Urkunden in diesem Termin“ abgesehen hatte, unterbrach es die Hauptverhandlung und bestimmte Termin zur Fortsetzung auf den 10. 1. 2013.

Frage: Sachverhandlung oder nur Scheinverhandlung?

  • Der BGH sagt: Sachverhandlung, also mit „Fortsetzungswirkung“,. Dass der Angeklagte zu diesem Termin nicht erschienen war, „stellt die Annahme einer Hauptverhandlung nicht in Frage. Soweit in § 230 Abs. 1 StPO davon die Rede ist, dass gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, wird keine begriffliche Voraussetzung der „Hauptverhandlung“, sondern nur eine notwendige Bedingung für deren recht-mäßige Durchführung benannt, deren Fehlen – von bestimmten Ausnahmefäl-len (vgl. § 231 Abs. 2; § 329 Abs. 1 und 2 StPO) abgesehen – nach § 338 Nr. 5 StPO zu einem absoluten Revisionsgrund führt (BGH, Urteil vom 9. August 2007 – 3 StR 96/07, BGHSt 52, 24 Rn. 6).“

Das Letzte kann man auch anders sehen. Der BGH vergleicht seinen Fall mit dem BGH, Urt. v. 14.03.1990 – 3 StR 109/89, wo die Verhandlungsfähigkeit des erschienenen Angeklagten zweifelhaft war und nur dazu verhandelt wurde. Aber ist das wirklich dasselbe? Oder wollte der BGH hier nur – großzügig – ein Urteil „halten?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert