In einem Verfahren wegen erpresserischen Menschenraubes und Raub hatte der Angeklagte verminderte Schuldfähigkeit geltend gemacht und die u.a. mit „pathologischem Spielen“ oder „Spielsucht“ begründet. Ein darauf gerichteter Beweisantrag ist aber von der Strafkammer abgelehnt worden. Das wird in der Revision mit der Verfahrensrüge gerügt. Der BGH, Beschl. v. 17.09.2013 – 3 StR 209/13 – sagt dazu: Kein Erfolg
Auch „Pathologisches Spielen“ oder „Spielsucht“ stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die „Spielsucht“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 369 ff.; Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 StR 297/12, NJW 2013, 181 f., je mwN).
b) Das Vorliegen derartiger Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, die ihre Ursachen in einer „Spielsucht“, einer Betäubungsmittel-abhängigkeit oder in dem Zusammentreffen beider Suchtformen hätten, ist nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen….“
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