Die ungeliebte Fahrtenbuchauflage spielte im VG Düsseldorf, ?Beschl. v. 25?.?06?.?2013?, 14 L ?953?/?13? – mal wieder eine Rolle. Da hatte die Verwaltungsbehörde bei einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug – es handelte sich um ein Firmenfahrzeug – die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet. Grundlage war ein (qualifizierter) Rotlichtverstoß. Mit dem Fahrzeug war das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage beim Geradeausfahren nicht befolgt worden, obwohl die Rotphase des Wechsellichtzeichens bereits 35.90 Sekunden andauerte. Die Feststellung des Fahrzeugführers war nicht möglich. Die Verwaltungsbehörde hat dann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet, wobei es nicht darauf ankam, ob gegen den Fahrzeugführer ein Fahrverbot angeordnet worden wäre:
„Insbesondere wäre eine Eintragung in das Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG selbst dann erfolgt, wenn man den Vortrag der Antragstellerin als wahr unterstellt, der – erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung namentlich benannte – Fahrzeugführer sei von dem auf grün wechselnden Lichtzeichen für Rechtsabbieger irritiert worden und infolgedessen nur versehentlich unter Missachtung des Rotlichts in die Kreuzung eingefahren, ohne sich grob nachlässig, rücksichtslos oder verantwortungslos verhalten zu haben. Denn selbst wenn nach der von der Antragstellerin zitierten Zumessungspraxis der Oberlandesgerichte, vgl. OLG E., Beschluss vom 11.09.1995 – 5 Ss (OWi) 304/95 – (OWi) 125/95 I -, NZV 1996, 39 OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.1995 – 2 Ss OWi 1200/95 -, VRS 91, 70, in vergleichbaren Fällen auf Rechtsfolgenseite von der Verhängung eines Fahrverbotes Abstand genommen worden ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt wurde. Demgemäß wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein deutlich über dem für eine Eintragung in das Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG erforderlichen Grenzbetrag von 40,00 Euro liegendes Bußgeld verhängt worden, weil sich schon das für den Regelfall vorgesehene Bußgeld auf einen Betrag von 200,00 Euro beläuft (vgl. Abschnitt 1, Ziffer 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2011 – 11 CS 11.1548 -, Rn. 26 ff., […].
Das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hängt im Übrigen nicht davon, ab ob im jeweiligen Einzelfall aufgrund bußgeldrechtlicher Vorschriften ein Fahrverbot verhängt worden wäre oder nicht. Unerheblich ist zudem, ob es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Vielmehr ist ein für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlicher „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“ stets gegeben, wenn die jeweilige Verkehrszuwiderhandlung wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94 -, Rn. 9 f., […].
Dies ist vorliegend der Fall, denn der in Rede stehende qualifizierte Rotlichtverstoß ist gemäß Ziffer 4.8 der Anlage 13 zu § 40 FeV unabhängig von der Verhängung eines Fahrverbotes oder einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit vier Punkten zu bewerten. „
Lesenswert, vor allem auch wegen der Ausführungen zur Zulässigkeit der Anordnung eines Fahrtenbuches bei Verkehrsverstößen mit einem Firmenfahrzeug aus einem Fuhrpark.