Im BGH, Beschl. v. 28.11.2013 – 5 StR 303/13 – heißt es: „Die schwer verständlichen Nachlässigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Urteilsausfertigungen und den dazu abgegebenen Erklärungen sind sämtlich nicht geeignet, eine durchgreifende Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO zu begründen.“
Das liest man als Verteidiger natürlich nicht gern, denn das bedeutet: Finger zwar in die Wunde gelegt, aber die war nicht groß genug bzw. es war nicht die richtige Wunde. Aber die Strafkammer beim LG Berlin wird die Ausführungen auch nicht gern lesen, denn die Passage zeigt deutlich, dass der 5. Strafsenat mit der Art und Weise des Zustandekommens der Urteilsausfertigungen nicht zufrieden war, bzw. er war „not amused“. Also etwas mehr Sorgfalt in Zukunft.