M.E. hat es bisher noch keinen obergerichtlichen Beschluss gegeben, der sich mit der Frage auseinandersetzt bzw. entschieden hat, wie es sich mit der Umsatzsteuer verhält, wenn der Rechtsanwalt/Verteidiger Auslagen geltend macht. Vor allem: Welcher Umsatzsteuersatz bei Auslagen mit ermäßigtem Steuersatz?
Dazu bin ich dann jetzt auf den KG, Beschl. v. 24.05.2013 1 Ws 28/13 gestoßen (worden). Im Verfahren hatte der Pflichtverteidiger eines Angeklagten in seinem Kostenfestsetzungsantrag u.a. die Erstattung von von ihm verauslagter Beträge für Taxifahrten beantragt. Er hat die Rechnungsbeträge zunächst um die hierauf entfallende und auf den Quittungen ausgewiesene Umsatzsteuer von 7 % reduziert und hinsichtlich der so ermittelten Nettobeträge 19 % Umsatzsteuer gegenüber der Landeskasse geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG hat die Taxikosten jedoch nur in Höhe der „tatsächlich entstandenen Reisekosten gemäß den Belegen incl. der jeweils darin enthaltenen Steuerbeträge“, mithin in Höhe der Bruttorechnungsbeträge von zusammen 42,- €, festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte beim LG Erfolg. Die zugelassene Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.
Das KG hat dem Pflichtverteidiger und dem LG Recht gegeben:
„Zu den zur Vergütung eines Rechtsanwalts zählenden Gebühren und Auslagen gehören zunächst die hier unstreitigen ausgelegten Taxikosten, auf die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG seitens des Taxiunternehmers der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % zu erheben war. In seinem Kostenfestsetzungsantrag kann der Rechtsanwalt jedoch lediglich die entsprechenden Nettobeträge geltend machen, wenn er – wie hier – die auf den Taxiquittungen ausgewiesene Umsatzsteuer seinerseits gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüber den Finanzbehörden als Vorsteuer abziehen kann. Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt nämlich in diesem Fall keine bleibende Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurückfließt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1016; Gerold/Schmidt RVG 19. Aufl., VV RVG Nr. 7008 Rdn. 18).
Neben den Gebühren und Auslagen kann der Verteidiger weiterhin gemäß Nr. 7008 VV RVG den Ersatz der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer verlangen. Da die Umsätze eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht zu den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 UStG aufgelisteten umsatzsteuerrechtlich privilegierten Leistungen gehören, beträgt die Steuer für jeden seiner steuerpflichtigen Umsätze nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Der Ansatz des reduzierten Umsatzsteuersatzes von 7 % käme lediglich für den (hier nicht gegebenen) Fall in Betracht, dass ein Rechtsanwalt Umsätze durch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Rechten erzielt, § 12 Abs. 2 Nr. 7 c) UStG.
Also: der Verteidiger hat alles richtig gemacht. d.h.: Bei Auslagen, wie z.B. Reisekosten, wozu auch Taxifahrten gehören, werden diese nur in Höhe der Nettobeträge in eine Abrechnung eingestellt und es wird dann auf die Gesamtnettosumme nach Nr. 7008 VV RVG 19 % Umsatzsteuer aufgeschlagen. Der Rechtsanwalt kann nur deshalb die Nettobeträge in Rechnung Stellung, weil, er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und er die in den Reisekosten enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Wege des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurückerstattet erhält. Die Umsatzsteuer ist also für ihn nur ein durchlaufender Posten.