In der Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg bin ich auf den OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.09.2013 – 7 N 78/13 gestoßen, der sich zu einem Terminsverlegungsantrag eines Rechtsanwaltes in einem VG-Verfahren verhält. Der hatte Terminsverlegung mit der Begründung beantragt, dass er dass er am Terminstag wegen eines bei der Bundespolizei in Neustrelitz zwischen 8.00 und 11.00 Uhr zu haltenden Vortrages verhindert sei. Das VG hatte nicht verlegt, sondern verhandelt und entschieden. Das OVG hat die Berufung gegen das VG-Urteil nicht zugelassen und fürht dazu aus:
Nach diesem Verfahrensablauf – mehr wird vom Kläger nicht vorgetragen – vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass der Bevollmächtigte erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne einer unverschuldeten Verhinderung vorgebracht hatte. Denn der Hergang deutet darauf hin, dass der Bevollmächtigte des Klägers außerhalb seiner anwaltlichen Tätigkeit – womöglich regelmäßig, jedenfalls am Terminstag – Ausbildungsaufgaben bei der Bundespolizei in Neustrelitz übernommen hatte, die zeitlich in die dortigen Abläufe eingepasst waren. Dies musste für den Bevollmächtigten absehbar dazu führen, dass er zeitgleich seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt nicht nachkommen konnte bzw. dies einzelfallbezogen sicherstellen musste. Jedenfalls bei der Übernahme regelmäßiger Lehrveranstaltungen kann für einen Einzelanwalt hinsichtlich der damit verbundenen zeitlichen Verhinderung nichts anderes gelten als bei einer chronischen, wiederholt in gleicher Weise auftretenden Erkrankung, die ihn außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Wenn ein Rechtsanwalt bei solchermaßen absehbarer Verhinderung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 8 B 69.01 – NJW 2001, 2735, juris Rn. 8). Deshalb bestand für den Bevollmächtigten des Klägers insbesondere nach der Mitteilung des Verwaltungsgerichts, es sehe „gegenwärtig“ keinen Grund, den Termin aufzuheben, Anlass näher zu erläutern und zu substantiieren, weshalb die Übernahme der Lehraufgaben bei der Bundespolizei an dem konkreten Terminstag eine unverschuldete Verhinderung bedeutete und keine Verpflichtung auslöste, einen Vertreter für die Terminswahrnehmung zu beauftragen. Seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2012 können hinreichende Ausführungen dazu nicht entnommen werden; vielmehr liegt ihm offensichtlich die Annahme zugrunde, das Gericht müsse dem Vertagungsantrag bereits dann entsprechen, wenn der Prozessbevollmächtigte an der Teilnahme verhindert ist. Soweit im Übrigen darauf abgestellt wird, nur „im zumutbaren Rahmen“ für eine Vertretung sorgen zu müssen, wird nur gleichsam „zwischen den Zeilen“ eine Unzumutbarkeit im konkreten Fall unterstellt, ohne zu erläutern, warum eine solche Verpflichtung nicht bestand oder jedenfalls im Einzelfall nicht mehr angemessen war. Dem Zulassungsvorbringen kann auch nicht entnommen werden, dass der Bevollmächtigte über den aus den Akten ersichtlichen Hergang hinaus sonst mit dem Gericht Kontakt aufgenommen und ihm Tatsachen unterbreitet hätte, aufgrund derer es unter Beachtung der dargestellten Grundsätze an seiner Entscheidung, den Termin nicht zu verlegen, nicht mehr hätte festhalten dürfen. Der Kläger muss sich diesbezügliche Versäumnisse seines Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.“
Als Richter hat man es natürlich einfacher. Da hat man die Terminshoheit….