Manche Vorschriften führen ein Schattendasein, ja, manchmal hat man ganz vergessen, dass es sie überhaupt gibt. So der § 131b StPO, der die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten regelt, wenn es um eine Straftat von erheblicher Bedeutung geht.
Die Vorschrift ist jetzt aber in den Focus gerückt. Die Ermittler im Fall des Großeinsatzes am Düsseldorfer Flughafen am 24.09.2013, der den Flughafen über Stunden lahm gelegt hatte, wollten nämlich nach dem Kofferbesitzer mit einer Veröffentlichung einer Abbildung aus einer Überwachungskamera fahnden. Das hat das AG Düsseldorf gestern (02.10.2013) gestoppt (vgl. hier die NRW/dpa-Meldung). Da heißt es:
„Ein Richter hat die Foto-Fahndung nach dem Verursacher des Großeinsatzes am Düsseldorfer Flughafen gestoppt. Die Ermittler wollten ein Bild des Kofferbesitzers aus einer Überwachungskamera veröffentlichen. Dessen mit Mehl und Gewürzen gefülltes Gepäckstück hatte zu einer stundenlangen Sperrung des drittgrößten deutschen Airports und zum Ausfall von 140 Flügen geführt. Doch das Amtsgericht Düsseldorf lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft am Mittwoch ab.
Es gebe keine ausreichenden Verdachtsmomente für das Vorliegen einer erheblichen Straftat, teilte ein Gerichtssprecher auf .“
M.E. nicht nur keine erhebliche Straftat, es wird m.E. schon schwierig überhaupt eine Straftat zu finden, wenn man mal im Katalog der §§ 315 ff. StGB sucht.