Ein Fall aus dem Leben (?): Oder doch nicht alltäglich, was das SG Dresden zu entscheiden hatte?
Da hatte der Kläger die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei Kopiervorgängen dazu genutzt, um sich aus dem nur wenig entfernten Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen. Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Dagegen dann die Klage beim SG Dresden.
Das SG sagt im SG Dresden, Beschl. v. 01.10.2013 – S 5 U 113/13: Ein Unfall beim Trinken während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes ist kein Arbeitsunfall. Deshalb hat das SG die Klage abgewiesen (vgl. hier die PM des SG). Die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät sei grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es haben sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung gehandelt, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet gewesen sei, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.
Na ja: Also, wenn der Kläger länger kopiert hätte und dadurch dann einen „trockenen Hals“ bekommen hätte, dann hätte es ein Arbeitsunfall sein können? :-).