Au ha, das kann ggf. teuer werden, habe ich gedacht, als ich gerade eine Kurznachricht in den „Westfälischen Nachrichten“ gelesen habe, über die auch auf „Kreiszeitung.de“ berichtet wird. Da haben im Landkreis Cloppenburg zwei Volltrunkene einen Pkw auf der BAB 29 (Ahlhorner Dreieck-Oldenburg) auf einem Beschleunigungsstreifen abgestellt und sich schlafen gelegt. Die Beamte der Autobahnpolizei mussten „heftig anklopfen, um die beiden 26- und 27-Jährigen in dem auf einem Beschleunigungsstreifen geparkten Auto aufzuwecken.“ BAK dann 2,3 bzw. 2,8 Promille.
Nun, da droht ein Verfahren wegen § 316 StGB, vielleicht auch § 315c StGB – die OWi lassen wir mal außen vor. Allerdings so ganz einfach wird es nicht werden: Denn die beiden Schläfer beschuldigen sich gegenseitig, gefahren zu sein. Da wird der Tatnachweis kein Selbstläufer. Noch besser wäre es, sie würden den Mund halten oder hätten ihn gehalten. Dann wird der Nachweis – vorbehaltlich, dass es keine anderen Zeugen gibt, die etwas zu der Frage beitragen können, wer gefahren ist – nicht zu führen sein.
Mund halten wäre mE auch nicht sehr hilfreich, da ja ein Richter aufgrund des Zweifelssatzes nicht verpflichtet ist, sich eine möglichst günstige Einlassung für den schweigenden Angeklagten auszudenken. D.h. die Überzeugung, dass der auf dem Fahrersitz (womöglich identisch mit dem Fahrzeughalter/Eigentümer) auch gefahren ist, kann man sich durchaus bilden, wenn beide schweigen. Irgendein nachvollziehbarer Grund, weshalb nach dem Anhalten Fahrer und Beifahrer im Vollsuff auch noch die Seiten wechseln, ist ja eher nicht erkennbar (außer vielleicht der Fahrer ist 2 Meter und der Beifahrer 1,60: Seitenwechsel, damit der Fahrer die Beine besser ausstrecken kann….?)
Viel Vergnügen mit der Beweiswürdigung beim OLG.