Im einem Verfahren beim OLG Hamm, das mit dem OLG Hamm, Urt. v. 03.07.2013 – 20 U 226/12 – endete, haben die beklagte Versicherung und der Kläger, der Eigentümer eines Pkw war um die Zahlung der Beklagten nach einem vom Kläger behaupteten Diebstahls seines Pkw gestritten. Die Versicherung hat den Diebstahl bestritten und ist der Auffassung gewesen, sie sei auch wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers von ihrer Leistungspflicht befreit, und zwar sei im Hinblick auf die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Wagen sowie die Nichtanzeige eines Schlüsselverlustes wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls bzw. wegen Gefahrerhöhung von der Leistung befreit. Das OLG Hamm hat – anders noch als das LG Hagen in erster Instanz – die Versicherung verurteilt. Denn:
- Keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Das OLG verneint eine Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG zu kürzen. Da der Hergang des Diebstahls nicht geklärt sei, stehe nicht fest, dass der Fahrzeugschein im Auto oder der verlorene Schlüssel bei dem Diebstahl irgendwie von Bedeutung gewesen sei. Damit sei die vom Versicherer zu beweisende Kausalität des Verhaltens des Klägers für den Versicherungsfall nicht nachgewiesen.
- Keine Gefahrerhöhung wegen des Fahrzeugscheins im Auto
Dadurch, dass der Kläger den Fahrzeugschein im Auto belassen hatte, hat er nach Auffassung des OLG keine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorgenommen. Dadurch werde die Gefahr eines Fahrzeugdiebstahls nicht erhöht. Es sei unwahrscheinlich, dass ein Täter, der es zunächst nur auf Sachen im Auto abgesehen habe, durch das Auffinden des von außen nicht sichtbaren Fahrzeugscheins zum Diebstahl des ganzen Fahrzeugs verleitet werde.
- Keine Gefahrerhöhung wegen des Schlüsselverlustes
Durch den Verlust des Fahrzeugschlüssels sei ebenfalls keine Gefahrerhöhung eingetreten, die der Versicherungsnehmer nach § 23 Abs. 3 VVG dem Versicherer hätte anzeigen müssen. Eine solche Anzeigepflicht sei nur dann anzunehmen, wenn aus den Umständen des Schlüsselverlustes die objektive Gefahr folge, ein Dritter könne mit seiner Hilfe auf das Fahrzeug zugreifen. Das entfalle zum Beispiel, wenn der Schlüssel innerhalb der Wohnung verlegt worden sei. Auch bei einem Verlust außerhalb bestehe keine Gefahr, wenn ein Finder den Schlüssel dem versicherten Fahrzeug nicht werde zuordnen können. Eine Gefahrerhöhung trete dagegen ein, wenn nicht auszuschließen sei, dass Dritte den vermissten Schlüssel bewusst an sich genommen haben. Derartige Umstände müssten dem Versicherungsnehmer positiv bekannt sein. Davon sei im konkreten Fall nicht auszugehen, da ungeklärt geblieben sei, wie und wo der Schlüssel abhanden gekommen sei.