Immer noch/wieder Erfolg versprechend sind Rechtsbeschwerden, die sich gegen die Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes von einem Verkehrsverstoß richten (vgl. auch hier: Das sollte man aber wissen; oder: Die Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes). Denn da werden doch immer wieder Fehler gemacht, die auf die Rechtsbeschwerde hin dann zur Aufhebung mit der Folge des Zeitgewinns führen. Ein Beispiel für eine solche erfolgreiche Rechtsbeschwerde ist der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2013 – IV-3 RBs 67/13. Da hat es mal wieder an der prozessordnungsgemäßen Bezugnahme i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gehapert; m.E. ein Anfängerfehler:
„Das angefochtene Urteil weist nicht ausdrücklich auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hin und verwendet auch nicht den Wortlaut dieser Vorschrift. Die im angefochtenen Urteil vom Tatrichter verwandten Formulierungen, mit denen hinsichtlich der Beweisaufnahme lediglich auf das Sitzungsprotokoll verwiesen wird, genügt nicht, um die in der Akte vorhandenen Fotos – zumal nicht einmal deren Fundstellen in den Akten mitgeteilt werden – zum Bestrandteil der Urteilsgründe zu machen. Die Angaben beschränken sich auf eine oberflächliche Beschreibung des Beweiserhebungsvorgangs. Den Gründen kann damit auch nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass bzw. welche Lichtbilder durch Bezugnahme in das Urteil eingefügt sein sollen.“
Und das war es dann, denn:
„Sieht der Tatrichter von einer Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ab, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere ldentifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht in gleicherweise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (BGH NJW 1996, 1420; OLG Frankfurt NZV 2002, 137; OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2007 — 2 Ss OWi 757/07 —, juris). Die Gründe des angefochtenen Urteils beschränken sich auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ohne hierfür eine Grundlage mitzuteilen.
Mangels deutlicher und zweifelsfreier Inbezugnahme der Lichtbilder, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese nicht aus eigener Anschauung würdigen und ist daher auch nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Lichtbilder als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind (vgl. BGH a.a.O.).„
Also: Aufgehoben und zurück.
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