Die Angeklagte ist vom LG Berlin wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil zweier 10 bzw. 8 Jahre alter Kinder (Nichte/Neffe) verurteilt worden. Eins der Kinder litt seit Jahren an sogenannten Tics, die sich im Grimassenziehen oder hektischen Kopfbewegungen äußerten. Dabei handelt es sich um Symptome eines „Tourette-Syndroms“. Der Verteidiger der Angeklagten hatte die Einholung eines Gluabwürdigkeitsgutachtens beantragt. Das war abgelehnt worden. Dagegen die Revision, die das KG im KG, Urt. v. 16.05.2013 – (4) 161 Ss 52/13 (66/13) – im Wesentlichen verworfen hat. Zu dem Antrag auf Einholung des SV-Gutachtens führt das KG aus:
„..Allein das Vorliegen einer Ticstörung („Tourette-Syndrom“, ICD-10 F 95) bei dem Zeugen M. K., die sich nach den Feststellungen auch lediglich in einfachen motorischen Tics äußerte, bietet nach den allgemein zugänglichen – und damit allgemeinkundigen – Erkenntnissen über diese Erkrankung gleichfalls keinen Anlass, an der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen grundsätzlich zu zweifeln. Die Erkrankung allein hat keine Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit der Betroffenen zur Folge (vgl. etwa „Gilles de la Tourette – Syndrom – Ein Leitfaden für Lehrer“, herausgegeben vom „Tourette-Gesellschaft Deutschland“ e.V., pdf-Ausgabe S. 10, abrufbar unter www.tourette.de/download/leitfaden_lehrer. pdf; Astrid Viciano, Der mit den Tics, in: DIE ZEIT vom 9. Februar 2006; s. auch BGH, Urteil vom 6. November 2007 – 1 StR 394/07 – [juris]). Die Revision teilt entsprechende Anhaltspunkte, die für eine Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit oder des Erinnerungs- und Wiedergabevermögens des Zeugen von Belang sein könnten, auch nicht mit…“
Die Entscheidung ist nicht nur wegen dieser Frage interessant, sondern auch wegen der vom KG gestellten Anforderungen hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der der Verteidiger wohl Schwierigkeiten hatte. Darauf komme ich aber noch mal zurück.
ich finde es ja schon spannend, was für quellen das KG offenbar für zitierwürdig hält:
„Gilles de la Tourette – Syndrom – Ein Leitfaden für Lehrer“, herausgegeben vom „Tourette-Gesellschaft Deutschland“ e.V., pdf-Ausgabe S. 10, abrufbar unter http://www.tourette.de/download/leitfaden_lehrer. pdf; Astrid Viciano, Der mit den Tics, in: DIE ZEIT vom 9. Februar 2006″
ich würde einem RA jedenfalls nicht raten, seine anträge anstatt mit wissenschaftlichen belegen einfach mit zeitungsartikeln und publikationen von selbsthilfeorganisationen zu begründen.
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