Es ist ja schon an anderen Stellen über den Wallach berichtet worden, der wieder zum Hengst wurde bzw. vielleicht werden wollte (vgl. hier: Mach´ mir den Hengst). Wir kommen also etwas (zu) spät, aber ich will die Meldung dennoch absetzen. Sie geht zurück auf die PM des OLG Hamm vom 06.06.2013 zum OLG Hamm, Urt. v. 09.04.2013 – 24 U 112/12. Die berichtet unter der Überschrift: „Tierhalterin haftet nicht für „hengstischen“ Ausbruch ihres Wallachs“ wie folgt über das Verfahren:
„Ein durch einen „hengstischen“ Ausbruch eines Wallachs entstandenen Schaden kann der Tierhüter des Tieres von der Tierhalterin nicht ersetzt verlangen. Das hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 09.04.2013 entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.
Die Beklagte aus Herne war Halterin eines im Jahre 1985 geborenen Wallachs. Das Pferd war in den Stallungen des als Tierhüter beauftragten Klägers, eines Pferdepensionswirtes aus Waltrop, untergestellt. Am 28.10.2009 kam es auf der zu den Stallungen gehörende Weide zu einer Verletzung einer seinerzeit 13jährigen Stute des Klägers, die nach seiner Darstellung ein talentiertes Springpferd im Wert von 150.000 € war. Der Kläger hat behauptet, seine Stute sei durch einen Ausbruch „hengstisch“ aggressiven Verhaltens des Wallachs schwer verletzt worden. Der Wallach habe sich losgerissen, einen durch Elektrodraht gesicherten Weidezaun durchbrochen, sei auf die Stute zugelaufen und dann mit den Vorderhufen auf sie gestiegen. Aufgrund dieses Vorfalls hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 40.000 € verlangt.
Sein Schadensersatzverlangen blieb erfolglos. Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Haftung der beklagten Tierhalterin verneint. Es könne dahinstehen, ob die Stute des Klägers durch den von ihm behaupteten „hengstischen“ Ausbruch des Wallachs verletzt worden sei. Selbst wenn man dies unterstelle, müsse sich der Kläger entlasten, weil als Tierhüter des Wallachs beauftragt gewesen sei. Als Tierhüter habe er den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden müssen. Deswegen müsse er nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet habe. Dieser Nachweis sei dem Kläger misslungen. Der von ihm und seiner Ehefrau geschilderte Ablauf des in Frage stehenden Vorfalls sei u.a. nach den Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen zweifelhaft. Nach dem Ergebnis einer Hormonuntersuchung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Wallach aufgrund einer sexuellen Motivation erhebliche Hindernisse überwunden habe, um zu der Stute zu gelangen. Vielmehr sei ein erhebliches, eine Tierhalterhaftung der Beklagten verdrängendes Verschulden des Klägers denkbar. Von einem solchen sei z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden sei. „
Strafrecht Online: Wenn der Wallach wieder zum Hengst werden will…., oder auch nicht: Es ist ja schon an ander… http://t.co/QlRfJQN72X
Das Urteil steht außerhalb jeder Frage, aber tatsächlich kommt es sehr stark darauf an, wenn ein Hengst gelegt wurde. Je später, desto mehr hengstisches Verhalten bleibt, weil es eben nicht nur eine Frage der Chemie sondern auch des Kopfes ist.
Normalerweise testet man einen Wallauch auf sein Verhalten indem man ihm in gesicherter Umgegumg eine rossige Stute zuführt. Reagiert er als Hengst ist Vorsicht geboten, meist hilft aber ein einziger „Deckakt“ ohne Sperma und die Sache wird auch im Kopf uninteressant.