Das OLG München macht heute die Ecken sauber bzw. bereitet alles für den (neu)Start am Dienstag vor. Spiegel-Online meldet gerade, dass nun auch der zweite Befangenheitsantrag, der noch nicht beschieden war, abgelehnt worden ist (vgl. hier). Das war der Antrag der Verteidiger von Beate Zschäpe wegen der Durchsuchung (der Verteidiger).
Dazu aus der Begründung – zitiert nach Spiegel.de:
„..In dem Beschluss von Freitag heißt es nun: Die Leibesvisitation sei aus Sicherheitsgründen erforderlich und diene „dem Schutz der Verteidiger und ihrer Integrität sowie ihrer Stellung als unabhängige Organe der Rechtspflege“. Die Angeklagten kämen „als vorrangiges Angriffsziel“ für diejenigen in Betracht, „die die Übernahem der Verteidigung von Angeklagten, die sie der rechten Szene zurechneten, nicht billigten und diese Missbilligung durch die Begehung von Straftaten oder andersgearteten Attacken auf die Person oder die Integrität der Verteidiger zum Ausdruck bringen wollten“. Dies gelte besonders für die Verteidiger von Beate Zschäpe, gegen die bereits Drohungen eingegangen seien.
Es liege „keine Diskriminierung der Verteidiger der Angeklagten Zschäpe gegenüber den Mitgliedern des Senats, den Vertretern des Generalbundesanwalts und den sonstigen Justizbediensteten“ vor, begründet das OLG seinen Beschluss. Die von der Durchsuchung ausgenommenen Personen befänden sich nicht wie die Verteidiger Zschäpes zu dieser in einem besonderen Näheverhältnis.„
Zum Ganzen dann auch hier im Terrorismus-Blog NSU: Nach dem Antrag ist vor dem Antrag. Der Kollege dort weiß aus der Begründung noch zu berichten:
„Denn die Anwälte hätten ein besonderes Näheverhältnis zu Beate Zschäpe – wobei die Richter betonen, dass sie dieses Näheverhältnis allein aus der Verteidigerposition herleiten. Eine mögliche Gesinnungs-Nähe sehen die Richter also offenbar nicht.“
Letzteres wird die Kollegen Sturm, Stahl und Heer dann sicherlich beruhigen.
Die Ablehnung des Befangenheitsantrages überrascht mich nicht. Mit den Entscheidungen des BVerfG aus früheren Verfahren zur Durchsuchung von Verteidigern lässt sich argumentieren, ob gut, ist eine andere Frage. Denn durch besondere Begründungstiefe zeichnen sich die Entscheidungen m.E. nicht aus.