NSU-Verfahren: Erster Befangenheitsantrag abgelehnt

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Bei Spiegel-Online lese ich gerade (vgl. hier), dass es im NSU-Verfahren eine erste Entscheidung zu den Befangenheitsanträge vom vergangenen Montag gibt, und zwar:

  • Der Antrag des Angeklagten Ralf Wohlleben ist zurückgewiesen worden. Der war darauf gestützt, dass dem Angeklagten vom Gericht kein dritter Pflichtverteidiger zugestanden worden war – anders als der Hauptangeklagten Beate Zschäpe. Bei Spiegel-online heißt es dazu aus der Begründung: Es liegen „keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter“ vor. „Beim Vorsitzenden Richter Manfred Götzl etwa gebe es keine Gründe, „die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters zu haben“, heißt es in der Begründung.“ Wenn das alles ist, was ich nicht glaube, ist es wenig konkret. Aber würde letztlich auch nicht schaden, da die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO wegen des Ausschlusses der sofortigen Beschwerde in § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht erfolgreich in der Revision erhoben werden kann.
  • Offen ist noch der Antrag der Angeklagten Beate Zschäpe, der u.a. auf die Durchsuchung der/ihrer Verteidiger gestützt war.

Nachtrag um 19.50: Der Befangenheitsantrag der Zschäpe-Verteidiger ist dann auch abgelehnt worden Vgl. dazu hier: NSU-Verfahren: Und der zweite Befangenheitsantrag wird dann auch abgelehnt

 

4 Gedanken zu „NSU-Verfahren: Erster Befangenheitsantrag abgelehnt

  1. None

    Auch wenn hiergegen keine Revision möglich ist, könnte der Angeklagte wohl Verfassungsbeschwerde einreichen.
    Deren Chancen doch zumindest besser sein sollten, als einer wegen der Durchsuchungen.

  2. Detlef Burhoff

    Über Chancen beim BVerfG würde ich keine Wette abschließen wollen, weder in die eine noch in die andere Richtung. Da ist man auf hoher See, nämlich in „Gottes Hand“. 🙂

  3. Stefan Hölzl

    Die von Herrn Burhoff erwähnte Unzulässigkeit einer Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO bei unanfechtbaren Ablehnungsbeschlüssen wurde (leider) vom BVerG für unbedenklich gehalten. Wobei ich persönlich diese Rechtauffassung für höchst bedenklich halte, oder was spricht dafür, Ablehnungsbeschlüsse eines im 1. Rechtszug entscheidenden OLGs der Kontrolle des Revisionsgerichts zu entziehen?

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