Vor einigen Tagen erreichte mich die Anfrage eines Kollegen – ich habe da mal eine Frage -, mit der ich auf die Schnelle vor Urlaubsantritt auch nicht so richtig umgehen konnte, weil ich ein wenig mit anderen Dingen beschäftigt war. Ich stelle Sie dann mal hier ein. Vielleicht findet ja der ein oder andere die zündende Idee, die ich dann dem Kollegen – wenn er nicht mitliest 🙂 – noch vermitteln kann.
Es geht um Akteneinsicht durch den Mandanten in die Akten des Verteidigers nach abgeschlossenem Strafverfahren. Der Kollege führt aus:
„…Zu Grunde liegender Sachverhalt:
Ein Mandant, den ich in einem Kindes-Missbrauchsfall verteidigt habe, hat mich nach Haftentlassung schriftlich gebeten, nochmals Einsicht in die bei mir befindlichen Akten zu erhalten, um ?die ganze Angelegenheit für sich nochmals zu verarbeiten.
Das Verfahren kam ins Rollen durch verschiedene Strafanzeigen von Müttern bzw. ehemals befreundeten Familien, die dem später Verurteilten ihre minderjährigen Kinder in dessen Obhut gegeben hatten.
Die Vorwürfe trafen zu und der Verurteilte hatte in der HV ein entsprechendes Geständnis abgelegt. Der Vorgang wurde mit dem Mandanten während der U-Haft besprochen, allerdings hat er wegen der Einzelheiten keine Erinnerung mehr daran.
Nach meiner Auffassung sehe ich mich nicht verpflichtet, dem ehemaligen Mandanten nach dem abgeschlossenen Verfahren nochmals Einsicht in die Unterlagen, insbesondere in die verschiedenen Strafanzeigen zu gewähren.
Ich sehe in diesem Falle das Recht der Anzeigenerstatter auf ihre Privatsphäre und Schutz vor möglichen Nachstellungen und/oder etwaigen Anfeindungen seitens des ehemaligen Mandanten höher angesiedelt als sein etwaiges Recht zu einer erneuten Einsichtnahme.
Eine Alternative wäre eine Durchsicht der gesamten Akte durch mich und Schwärzen aller relevanten Namen, Adressen, identifizierungsfähigen Passagen, etc., was mit entsprechend hohem Zeitaufwand verbunden wäre und ich die damit verbundenen Kosten dem Mandanten in Rechnung stellen müsste.
Nun meine Frage:
Bin ich verpflichtet, dem ehem. Mandanten die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, resp. ist Ihnen hierzu Rechtsprechung bekannt oder entsprechende Kommentierungen/Aufsätze?
Möglicherweise haben Sie hierzu eine Antwort oder Auffassung und ich würde mich sehr freuen, von Ihnen eine kurze Stellungnahme zu erhalten.
Ganz unbeantwortet gelassen habe ich die Anfrage natürlich nicht, sondern dem Kollegen ein paar Überlegungen/Gedankenanstöße mitgeteilt:
„1. Ich gehe davon aus, dass der Mandant in die Verfahrensakten Einsicht nehmen will. Dann stellt sich die Frage: Sind die nicht Bestandteil Ihrer Handakte geworden? In die kann der Mandant Einsicht verlangen (BGHZ 109, 260).
2. Können Sie die Herausgabe der Handakte (noch) verweigern. Ich verweise auf § 50 BRAO.
3. Können Sie dem Mandanten die Herausgabe verweigern und sich zur Begründung auf Schutz der Anzeigeerstatter berufen. M.E. nur schwer, da Sie immerhin sein Verteidiger sind/waren.“
Ich habe da mal eine Frage: Akteneinsicht des Mandanten nach Verfahrensabschluss via @burhoff http://t.co/OdCo4VeHSt
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warum sollte er keine einsicht in SEINE unterlagen bekommen dürfen ?
Das sind nicht “seine“ Unterlagen, sondern die des Verteidigers.
die unterlagen stehen aber dem klienten zu ohne den ein RA nichts zu tun hätte. wie bei ärzten. da „verselbstständigt“ sich die justiz wiedereinmal…