„Horrorverfahren“ mit 53.494 Geschädigten – wie geht man damit um?

Ein „Horrorverfahren“ war beim LG Stuttgart anhängig. Es ging um Betrügereien in Zusammenhaag mit Kreditvermittlungen in einer Vielzahl von Fällen, und zwar insgesamt 53.494. Im Verfahren hat das LG sich dann auf die Feststellungen und Beweisaufnahme zu 15 Fällen beschränkt und die Angeklagten wegen eines Betruges in jeweils tateinheitlich begangenen fünfzehn vollendeten und im Übrigen in 53.479 versuchten Fällen verurteilt. In der auf die Einvernahme von fünfzehn Kunden beschränkten Beweisaufnahme hat das LG eine Irrtumserregung  festgestellt. In den übrigen 53.479 Fällen über Rechnungsbeträge von insgesamt mehr als 2,8 Mio. Euro ist das LG mangels festgestellter Irrtumserregung lediglich von versuchter Täuschung der Kunden ausgegangen; es hat eine erstrebte Bereicherung von etwa 2,5 Mio. Euro angenommen.

Der Hintergrund dieser Vorgehensweise liegt auf der Hand: Das LG wollte nicht, was nachvollziebar ist, möglicherweise weitere 53.479 Zeugen vernehmen müssen.Der BGH hat das im BGH, Beschl. v. 06.02.2013 – 1 StR 263/12 – ergänzt durch einen Leitsatz hier – beanstandet, aber gleich auch „Handlungsanweisungen“ gegeben:

„Näherer Erörterung bedarf lediglich die Vorgehensweise des Landgerichts, nur fünfzehn Geschädigte zu vernehmen und im Übrigen hinsichtlich der weit überwiegenden Zahl der tateinheitlich begangenen Taten „aus verfahrensökonomischen Gründen“ lediglich Tatversuch anzunehmen (UA S. 914, 917). Das Landgericht sah sich ersichtlich nur auf diesem Wege in der Lage, die Hauptverhandlung, die bereits nahezu fünf Monate gedauert hatte, in angemessener Zeit zu beenden.

a) Die vom Landgericht mit dem Begriff der „Prozessökonomie“ be-schriebene Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege zu erhalten (vgl. dazu auch Landau, Die Pflicht des Staates zum Erhalt einer funkti-onstüchtigen Strafrechtspflege, NStZ 2007, 121), besteht. Jedoch muss ein Tatgericht im Rahmen der Beweisaufnahme die in der Strafprozessordnung dafür bereit gehaltenen Wege beschreiten. Ein solcher Weg ist etwa die Beschränkung des Verfahrensstoffes gemäß den §§ 154, 154a StPO, die allerdings die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft voraussetzen. Eine einseitige Beschränkung der Strafverfolgung auf bloßen Tatversuch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft, wie sie das Landgericht hier – freilich im Rahmen gleichartiger Tateinheit mit vollendeten Delikten – vorgenommen hat, sieht die Strafprozessordnung jedoch nicht vor.

b) Es trifft allerdings zu, dass in Fällen eines hohen Gesamtschadens, der sich aus einer sehr großen Anzahl von Kleinschäden zusammensetzt, die Möglichkeiten einer sinnvollen Verfahrensbeschränkung eingeschränkt sind. Denn dann sind keine Taten mit höheren Einzelschäden vorhanden, auf die das Verfahren sinnvoll beschränkt werden könnte.

Dies bedeutet aber nicht, dass es einem Gericht deshalb – um überhaupt in angemessener Zeit zu einem Verfahrensabschluss gelangen zu können – ohne weiteres erlaubt wäre, die Beweiserhebung über den Taterfolg zu unter-lassen und lediglich wegen Versuches zu verurteilen. Vielmehr hat das Tatgericht die von der Anklage umfasste prozessuale Tat (§ 264 StPO) im Rahmen seiner gerichtlichen Kognitionspflicht nach den für die Beweisaufnahme gelten-den Regeln der Strafprozessordnung (vgl. § 244 StPO) aufzuklären. Die richter-liche Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet dabei, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind...“

Um aus dem Dilemma herauszukommen, bieten sich nach Auffassung des BGH an:

  • Grds. kann in Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes es insgesamt ausreichen, nur einige Zeugen/Geschädigte zu vernehmen, wenn sich dabei das Ergebnis hinsichtlich Irrtumserregung und Vermeidung einer Schädigung des eigenen Vermögens bestätigt findet.
  • Ist die Beweisaufnahme auf eine Vielzahl Geschädigter zu erstrecken, besteht zudem die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren durch Fragebögen zu ermitteln, aus welchen Gründen die Leistenden die ihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen haben. Das Ergebnis dieser Erhebung kann dann – etwa nach Maßgabe des § 251 StPO – in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Hierauf kann dann auch die Überzeugung des Gerichts gestützt werden, ob und ggf.in welchen Fällen die Leistenden eine Vermögensverfügung irrtumsbedingt vorgenommen haben.
  • Ob es in derartigen Fällen dann noch einer persönlichen Vernehmung von Geschädigten bedarf, entscheidet sich nach den Erfordernissen des Amtsaufklärungsgrundsatzes (§ 244 Abs. 2 StPO) und des Beweisantragsrechts (insb. § 244 Abs. 3 StPO). In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes kommt dabei die Ablehnung des Antrags auf die Vernehmung einer größe-ren Zahl von Geschädigten als Zeugen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08, wistra 2009, 433, 434).

3 Gedanken zu „„Horrorverfahren“ mit 53.494 Geschädigten – wie geht man damit um?

  1. n.n.

    „In Fällen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes kommt dabei die Ablehnung des Antrags auf die Vernehmung einer größe-ren Zahl von Geschädigten als Zeugen in Betracht“

    das halte ich im hinblick auf die rechtsprechung des bundesverfassungsgerichts für problematisch. wenn einerseits von seite der verfassung konkrete feststellungen zum schaden zu fordern sind, kann man dies nicht im hinblick auf ein „normativ geprägtes vorstellungsbild“ beiseite wischen.

    insofern halte ich den vom LG stuttgart gewählten weg zwar für problematisch, aber dennoch für vorzugswürdig.

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