Bei LTO habe ich vor einigen Tagen die Nachricht zum OLG München, Beschl. v. 26.03.2013 – 23 W 427/13 gelesen, in dem es um die (Rück)Zahlung von Prozesskosten ging. Da heißt/hieß es:
„Eine Jugendliche aus dem Landkreis Unterallgäu muss ihr Sparbuch auflösen, weil ihr die Prozesskostenhilfe nachträglich aberkannt wurde. Sie hatte, vertreten durch ihre Mutter, als Zehnjährige auf Schmerzensgeld geklagt, weil sie sexuell missbraucht worden sei. Bei ihrem Antrag auf finanzielle Unterstützung hatte sie ein Bankguthaben von 6.000 Euro verschwiegen.
Das OLG München hat entschieden, dass auch eine 13-Jährige für Prozesskosten aufkommen muss, wenn sie Ersparnisse hat. Die Beschwerdeführerin hatte vorgetragen, das Geld für den Führerschein und einen Gebrauchtwagen zu brauchen. Das OLG wollte jedoch keinen Härtefall annehmen, weil sie noch vier bis fünf Jahre Zeit habe, erneut eine ausreichende Summe anzusparen.
Mit der Entscheidung muss die damals Zehnjährige nun die vollen Prozesskosten von etwa 6.500 Euro zahlen, obwohl sie lediglich 6.000 Euro angespart hatte und das sogenannte Schonvermögen 2.600 Euro beträgt, die nicht in das Vermögen eingerechnet werden. Das Gericht argumentierte, dass Prozesskostenhilfe nicht teilweise bewilligt werden könne und die gewährte Unterstützung deswegen insgesamt zurückzuzahlen sei (Beschluss vom 26.03.2013, Az. 24 W 427/13).
Auch die Schmerzensgeldklage war in zweiter Instanz abgewiesen worden, weil die Klägerin nun ihre Beschuldigungen widerrief. Um zu entscheiden, ob ihre ursprünglichen Anschuldigungen oder der Widerruf glaubhafter seien, hatte das Gericht einen Gutachter beauftragt, der einen Großteil der Kosten verursacht hatte.“
13-Jährige muss Sparschwein schlachten für 6.500 € Prozesskostenzahlung via @burhoff http://t.co/THYPBvnXP2
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