In Zusammenhang mit der Änderung der StVO zum 01.04.2013 (vgl. hier: Aprilscherz? StVO und im BKat zum 01.04.2013 geändert – sie gelten jetzt sicher auch für Autofahrerinnen, Fußgängerinnen und Radfahrerinnen) berichten die „Westfälischen Nachrichten“ heute über eine Meldung/einen Bericht des ADAC. Unter der Überschrift „Städte kassieren zu viel – ADAC: Bußgeldbescheide beim Falschparken sind rechtlich zweifelhaft“ wird berichtet, dass der ADAC der Auffassung ist, dass in den Fällen des Falschparkens von vornherein kein Bußgeldbescheid eregen darf, wenn das Verwarnungsgeld nicht gezahlt wird, sondern nur der sog. Kostenbescheid (§ 25a StVGO). Ob das so richtig ist, habe ich jetzt nicht geprüft. Auf den ersten Blick müsste es m.E. reichen, wenn der Bußgeldbescheid im Fall des Einspruchs und der Behauptung: „Ich war nicht der Fahrer“, zurückgenommen wird und dann ein Kostenbescheid ergeht.
Aber das mal hintenan: In dem Beitrag wird hingewiesen auf einen „fragwürdigen Trick, der Geld spart:
„Fragwürdiger Trick spart Geld
Übrigens, der Tipp eines Verwaltungsbeamten, der seinen Namen aber nicht in der Zeitung lesen will, gefällt vielleicht noch einigen Parksündern. Auch wenn er moralisch nicht ganz okay ist: Parkt jemand zum Beispiel über drei Stunden lang ohne Parkschein, werden seit dem 1. April 25 Euro Verwarnungsgeld fällig. Zahlt der Autofahrer diese nicht, bekommt er von der Stadt einen Anhörungsbogen geschickt. Wenn er dort angibt, er sei nicht gefahren, wird das Verwarngeld in einen Kostenbescheid umgewandelt. Aus 25 Euro werden 18,50 Euro. Ob das allerdings mehrfach von den Ordnungsbehörden toleriert wird – es müsste jemand ausprobieren.??“
Was daran und ob das „fragwürdig“ ist, weiß ich nicht. M.E. ist es die Konsequenz aus der gesetzlichen Regelung im StVG und aus dem Zusammenspiel der Vorschriften. Also „fragwürdig“ oder gilt der Spruch „Das Recht ist für die Hellen“ (stammt nicht von mir, sondern von einem der Professoren, bei denen ich Ende der 60-er/Anfang der /0-iger Jahre studiert habe) bzw. ist es die Folge der allgemeinen Regel, dass der Beschuldigte/der Betroffene in seiner Einlassung auch lügen darf? Eins dürfte allerdings richtig sein. So ganz oft kann man das wahrscheinlich bei derselben Bußgeldbehörde nicht machen ….. 🙂
…uahh.. Guddn Morgen…
Der ist ja alt, der „Trick“ und er wird seit Jahren in einschlägigen Verkehrs-Foren immer wieder diskutiert.
Die Novellierung des BKat und das „Verraten“ durch den ADAC wird wohl dann eher eine Anpassung des Gebührensatzes für den Kostenbescheid fördern.
Freundliche Grüße!
ob „alt“ oder „neu“, darum geht es nicht. sondern um „fragwürdig“.
>>“Das Recht ist für die Hellen” (stammt nicht von mir, sondern von einem der Professoren, bei denen ich Ende der 60-er/Anfang der 70-iger Jahre studiert habe)<<
Das Zitat ist viel älter: " … ius civile vigilantibus scriptum est …" (Dig. 42.8.24) [online: http://www.thelatinlibrary.com/justinian/digest42.shtml)
Man kann das beliebig oft machen, es war ja niemals festzustellen wer tatsächlich geparkt hat, daher verbieten sich weitere Maßnahmen.
Eine Fahrtenbuchauflage kommt in ruhenden Verkehr ebenfalls nicht in Betracht.
Da es sich bei den 18,50€ um Kosten handelt sind diese auch noch steuerlich absetzbar. Ist bereits
mehrfach so durch die Betriebsprüfung gegangen (nach ursprünglicher Beanstandung und unter erheblichen Schmerzen der Prüfer) 🙂
Bleibt eine Nettobelastung von ca. 9.- Euro.
Da die meisten Ordnungsbehörden den Bescheid nach § 25a StVG ohne die erforderliche vorherige Anhörung raushauen kann man auch diesen Bescheid angreifen. Im Ergebnis wird das dann kleinlaut eingestellt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellt man daher am besten gleich mit der Empfehlung das Verfahren einzustellen 🙂
Der Kostenbescheid ist in § 25a StVg geregelt.
Doofe Technik. Hatte ich im Entwurf geändert, dann aber wohl nicht gespeichert, danke für den Hinweis.
Die einen wollen Sparen, die anderen Geldverdienen – kann also gar nicht wirklich verwerflich sein, das Sparen 😉
was sollte daran „verwerflich“ sein? 🙂