Auch wir hatten ja schon ein paar Mal über die geplanten Änderungen bei der Kronzeugenregelung berichtet (vgl. dazu u.a. What´s new in 2013 bzw. was erwartet uns an neuen Gesetzen?“
Die Kuh ist jetzt vom Eis – das Ende der 17. Legislaturperiode lässt grüßen. Aus dem BT wird gemeldet:
„Kronzeugenregelung im Strafrecht wird eingeschränkt
Der Bundestag hat am 14.03.2013 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (BT-Drs. 17/9695) auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/12732) angenommen. Damit wird die bisherige Kronzeugenregelung in Paragraf 46b des Strafgesetzbuchs auf die Fälle beschränkt, in denen zwischen der Tat des Kronzeugen und der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, ein Zusammenhang besteht.
Damit wird auch ein Gleichklang mit der „kleinen Kronzeugenregelung“ in Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes hergestellt, wo eine solche Verbindung laut Bundesregierung von der Rechtsprechung schon heute als erforderlich und ausreichend angesehen wird.Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:
12.12.2012
Experten begrüßen im Rechtsausschuss grundsätzlich Änderungsvorschläge bei Kronzeugenregelung
01.06.2012
Bundesregierung will Kronzeugen-Regelung einschränken „