Ganz interessant – Bußgeldrecht meets Insolvenzrecht

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Eine in meinen Augen ganz interessante Frage behandelt der LG Bochum, Beschl. v. 04.12.2012 – 9 Qs 86/12 -, nämlich die Frage, ob während des Insolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens die Anordnung von Erzwingungshaft zur Erzwingung der Zahlung einer Geldbuße nach § 96 OWiG zulässig ist oder nicht. Das LG Bochum hat das – in Fortschreibung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einigen anderen LG, aber auch in Abweichungen von anderen LG verneint. Begründung: Auch die Anordnung von Erzwingungshaft sei beine unzulässige Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung im Sinne der §§ 89, 294 InsO.

2 Gedanken zu „Ganz interessant – Bußgeldrecht meets Insolvenzrecht

  1. Miraculix

    Das würde ich aus dem Stand auch so sehen.
    Interessieren täte mich die Begründung der LGs
    mit abweichender Meinung.

  2. Fred

    @ miraculix: Um das herauszufinden, muss man einfach nur den verlinkten Beschluss, der sich ausführlich mit der gegenteiligen Auffassung befasst, lesen.

    Übrigens differenziert das LG Bochum anhand der Höhe des zu vollstreckenden Bußgeldes – inkonsequent, wie ich meine.

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