Machen wir heute mal einen „Pflichtverteidigungstag“ (vgl. hier das erste Posting zum OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2012 – 4a Ws 151/12) und schieben zwei KG-Entscheidungen zur (abgelehnten) Beiordnung nach.
- Im KG, Beschl. v. 25.9.2012 – 4 Ws 102/12 – ging es um die Frage der notwendige Verteidigung bei Videoaufnahmen als Beweismittel. Da sagt das KG nein. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers sei nicht allein deshalb erforderlich, weil Videoaufnahmen Bestandteil der Hauptverhandlung sein werden. Auch ein unverteidigter Angeklagter hat nach § 147 Abs. 7 StPO einen eigenen Anspruch auf die Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten. Ihm seien Vervielfältigungen von Videoaufnahmen zugänglich zu machen, wenn er sich ohne deren Kenntnis nicht angemessen verteidigen könne. Die Frage, die sich hier stellt: Ist das wirklich ausreichend oder greift nicht der allgemeine Grundsatz in Rechtsprechung und Literatur, der dahin geht, dass dann, wenn Akteneinsicht erforderlich ist, ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Mit § 147 Abs. 7 StPo wird an der Stelle m.E. wenig(er) argumentiert.
- Im KG, Beschl. v. 10.05. 2012 -2 Ws 194-195/12 wird zu den Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO bei Berufung gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO Stellung genommen, die vom KG verneint werden. M.E. zutreffend, denn in solchen Berufungsverfahren geht es nicht um eine Sachprüfung einschließlich der Rechtsfolge, sondern lediglich um die Frage, ob das Verwerfungsurteil nach § 412 StPO zu Recht ergangen oder es aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen ist. In aller Regel wird man dabei keine schwierige Sach- oder Rechtslage anzunehmen haben.
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