Da ich am Donnerstag (14.02.2013) unterwegs war – u.a. in Berlin Kaffeetrinken beim Kollegen Hoenig – ist bislang der Hinweis auf eine PM des BGH unterblieben, in der der BGH über das Ergebnis in zwei Dienstgerichtsverfahren berichtet, die im Zusammenhang mit dem Besetzungsstreit zwischen dem Präsidenten des BGH und dem RiBGH Fischer stehen. In der PM (vgl. hier) heißt es:
„Dienstgericht des Bundes entscheidet über Anträge von zwei Richtern des BundesgerichtshofsDas Dienstgericht des Bundes hat heute die Anträge von zwei Richtern des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen, mit denen sie die Feststellung beantragt haben, dass Maßnahmen des Präsidenten und des Präsidiums des Bundesgerichtshofs ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt hätten und daher unzulässig gewesen seien.
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hatte gegenüber der Geschäftsstelle des 2. Strafsenats angeordnet, ihm dienstliche Erklärungen vorzulegen, die mehrere Richter des 2. Strafsenats, die wegen Befangenheit abgelehnt worden waren, gem. § 26 Abs. 3 StPO in Strafverfahren abgegeben hatten, und hatte in die dienstlichen Erklärungen Einsicht genommen. In den beiden vom Dienstgericht entschiedenen Verfahren haben zwei Richter des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs dies als rechtswidrigen Eingriff in ihre richterliche Unabhängigkeit beanstandet.
Darüber hinaus hat der Antragsteller in dem Verfahren RiZ 4/12 weitere Maßnahmen als Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit bestandet. Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 hatte der 2. Strafsenat in der Sache 2 StR 346/11 festgestellt, dass er nicht ordnungsgemäß besetzt sei, weil der Geschäftsverteilungsplan mit der Zuweisung eines Vorsitzenden Richters als Vorsitzendem des 2. und des 4. Strafsenats mit der Verfassung nicht in Einklang stehe, und hatte die Hauptverhandlung ausgesetzt, um dem Präsidium des Bundesgerichtshofs die Gelegenheit zu geben, eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen. Die Beanstandungen des Antragstellers betreffen im Wesentlichen Äußerungen des Präsidenten in Bezug auf die Absetzung und Zustellung der Entscheidungsgründe des Aussetzungsbeschlusses des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012, die Einladung des Antragstellers zur Anhörung und deren Durchführung im Präsidium am 18. Januar 2012. Weiter hat sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Präsidiums vom 18. Januar 2012 gewandt, mit dem dieses an seinem Beschluss zur Besetzung des Vorsitzes im 2. und 4. Strafsenat festgehalten hat.
Das Dienstgericht des Bundes hat in den beanstandeten Vorgängen keine Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG gesehen und deshalb die Anträge zurückgewiesen.
Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 14. Februar 2013 – RiZ 3/12 und 4/12″
Über dieses Verfahren ist schon an anderer Stelle berichtet worden (vgl. u.a. hier bei LTO und bei Juve). Juve spricht von einem „Etappensieg“, den Tolksdorf über Fischer errungen hat. Na ja, das kann man so sehen, aber mehr ist es bei der wohl formalen Begründung der Ablehnung der Anträge – „keine Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG – auch wirklich nicht. Und dann auf einem Nebenkriegsschauplatz, wobei sich Fischer sicherlich über eine Feststellung des Dienstgerichtes dahin, dass in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen worden ist, gefreut hätte.