Das StGB kennt viele Tatbestände, aber keinen „schweren sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“

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Im StGB sind viele Tatbestände aufgeführt, es kennt aber keinen „schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“. Darauf hat der BGH im BGH, Beschl. v. 04.12.2012 – 2 StR 460/12 – das LG Koblenz hingewiesen, das den Angeklagten u.a. auch wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ verurteilt hatte:

„Der Schuldspruch war zu berichtigen, da das StGB einen Straftatbestand des „schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ nicht kennt. Davon unberührt bleibt der Strafausspruch, den das Landgericht zu Recht – soweit er nicht auf § 176 Abs. 1 StGB gestützt war – (Fälle 1-6) – dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB entnommen hat.“

Da hatte sich das LG im Wirrwarr der Vorschriften der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wohl ein wenig verlaufen ;-).

 

Ein Gedanke zu „Das StGB kennt viele Tatbestände, aber keinen „schweren sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“

  1. n.n.

    das ist eine unerträgliche strafbarkeitslücke. hier ist der gesetzgeber gefordert, abhilfe zu schaffen!
    😉

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