In einem Verfahren beim AG Herford, in dem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden ist, hat der Verteidiger die Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ zu dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät „Traffipax SpeedoPhot“verlangt. Eine solche ist nicht vorgelegt worden. Der Verteidiger hat das mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerügt. Ohne Erfolg. Der OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2012 -III-3 RBs 268/12 – führt dazu – in meinen Augen „leicht irritiert“ aus aus:
„2. Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), mit der er beanstandet, das Amtsgericht habe trotz eines entsprechenden Antrages die „Betriebserlaubnis“ für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „Traffipax SpeedoPhot“ nicht „beigezogen“, genügt den Begründungsanforderungen nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Die Rüge ist inhaltlich nicht nachvollziehbar. Der Verteidiger hat nicht dargelegt, was er unter einer „Betriebserlaubnis“ versteht. Geschwindigkeitsmessgeräte, die von Behörden bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden, müssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes zugelassen und geeicht sein. Ausweislich seines eigenen Vorbringens hat der Verteidiger vor der Hauptverhandlung durch Akteneinsicht davon Kenntnis erhalten, dass für die Bauart des Messgerätes eine innerstaatliche Bauartzulassung (§ 16 der Eichordnung) der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt unter dem Zulassungszeichen „18.11/89.13“ existiert und dass das am Tattag eingesetzte Messgerät gültig geeicht war. Dennoch beharrt er weiterhin auf der Vorlage einer „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät. Eine „Betriebserlaubnis“ für das Geschwindigkeitsmessgerät ist neben der Zulassung und der Eichung indes nicht notwendig und existiert demnach auch nicht. Die Auffassung des Verteidigers, „zu jedem technischen Gerät gehöre eine ,Betriebserlaubnis‘“, trifft nicht zu. Ein Rechtssatz dieses Inhaltes existiert nicht.“
M.E. hat das OLG Recht. Jedenfalls habe (auch) ich keine Idee,w as der Verteidiger mit der „Betriebserlaubnis“ (noch) gemeint haben könnte. Jemand sonst einen Geistesblitz.
Tippe mal auf „Betriebsanleitung“ im Sinne von Gebrauchsanleitung. Dann könnte der Kollege im Ergebnis sogar Recht gehabt haben.
dann sollte man es aber auch sagen…., wenn man ggf. die Bedienungsanleitung meint….
Kann man „Bedienungsanleitung“ und „Betriebserlaubnis“ überhaupt
verwechseln?!
… und eigentlich heißt es ja sowieso Gebrauchsanweisung. 😀
Er kann doch eigentlich nur die Zulassung durch die PTB gemeint haben… und in seinem Eifer hat er übersehen, dass nur die Bauart und nicht das einzelne Gerät (wie beim Auto) zugelassen werden braucht…. 😉
vielleicht meinte er den eichschein, wollte das aber – aus welchen gründen auch immer – nicht so sagen? 😉
@ Ö-Buff: Oder neudeutsch: Manual. 😉