Führt „Spielsucht“ zur (verminderten) Schuldfähigkeit?

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Die Frage, die sich auch immer wieder stellt: Kann man mit Spielsucht die §§ 20, 21 StGB begründen? Diese Frage  hatte sich auch für das LG Aachen in einem Betrugsverfahren gestellt- Das LG hatte die Voraussetzungen des § 21 StGB auf folgender Grundlage bejaht:

Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte unter einer Spielsucht, die sich auf Roulettespiele in Casinos bezieht. Er ist mehrfach wegen Betruges vorbestraft, weil er Frauen vorgespiegelt hatte, vermögend zu sein oder einer bedeutenden beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um sie unter einem Vorwand zu veranlassen, ihm größere Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. Im vorliegenden Fall gab er gegenüber der Geschädigten an, ein Millio-nenvermögen zu haben, das er erst mit Hilfe größerer Aufwendungen verfügbar machen müsse. Er veranlasste die Geschädigte dazu, ihm in 21 Einzelfällen insgesamt 248.000 Euro zu übergeben.

Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten zwar nicht infolge von Spielsucht dazu unfähig gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB). Er habe realitätsbezogen handeln können und sich in unterschiedlichen sozialen Situationen anpassungsfähig gezeigt, weshalb das Störungsbild nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Stö-rung erlangt habe. Auch habe er in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck hinterlassen, als leide er unter einer schweren Persönlichkeitsstörung. Jedoch sei sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB). Er habe die Zwangsvorstellung entwickelt, über ein sicheres Spielsystem zu verfügen, das nur versage, wenn er es nicht richtig anwende. Er sei „abstinenzunfähig“ gewesen. Seine Straftaten seien überwiegend als Delikte zur Beschaffung von Geldmitteln für das Spiel anzusehen. Das Spielen habe sein Denken und Handeln bestimmt. Es habe sich letztlich zu einem schwer kontrollierbaren Zwang entwickelt. Mit dem Zunehmen der Spieltätigkeit seien der Verlust von Freizeitaktivitäten, das Entstehen von Verleugnungstendenzen, eine Bagatellisierung von Spielverlusten sowie das Erleben von Spannungs- und Erregungsgefühlen einher gegangen. Ein übermäßiges Selbstwertgefühl, pathologisches Lügen und manipulatives Verhalten sowie ein parasitärer Lebensstil seien Symptome der Störung. Da der Angeklagte im Tatzeitraum von Gedanken und Vorstellungen in Bezug auf das Spielen, die Entwicklung seines Systems und die Geldbeschaffung für Spielzwecke beherrscht gewesen sei, habe er den Spielimpulsen kaum entgegen steuern können. Der Befund entspreche einer schweren anderen seelischen Abartigkeit….“

Dem BGH reicht das im BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – 2 StR 297/12 nicht.

„Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, NStZ 2005, 207 f.). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein. Dafür fehlen hier ausreichende Tatsachenfeststellungen. Zudem trifft die rechtliche Würdigung des Landgerichts auf Bedenken….“

Antwort also: Ja, aber…

4 Gedanken zu „Führt „Spielsucht“ zur (verminderten) Schuldfähigkeit?

  1. Müller

    Und wieder Geld der Staatskasse verbrannt,

    In der neuen HV muss die Strafe dann nicht wegen 21, sondern wegen der langen Verfahrensdauer gemildert werden.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Und was soll der BGH nach Ihrer Meinung tun? Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ohne Gründe verwerfen – Verwerfungsgrund: Ist zwar falsch, aber passt schon.
    Wenn ich Ihre Kommentare zu Revision und Rechtsbeschwerde – nicht nur hier, sondern auch bei anderen Beiträgen richtig deute – wäre es nach Ihrer Auffassung sicherlich das Beste, diese Rechtsmittel würden abgeschafft. Denn sie dienen ja doch nur dazu, die Verteidigerkassen zu füllen. In der Sache bringen sie ja – nach Ihrer Ansicht – nichts.

  3. meine5cent

    @Müller.
    Der Witz ist, dass die Strafe in der Neuauflage gar nicht gemildert wird. Das LG hat dem Angeklagten einen § 21 attestiert und deshalb – vermutlich – die Strafe dem nach § 49 gemilderten Strafrahmen entnommen. Schuldspruch und Strafausspruch sind rechtskräftig.
    Weggefallen ist nur die Unterbringung, über die ist neu zu verhandeln.
    Das ist eben so, wenn die 1. Instanz Fehler macht und nicht in einen Standardkommentar zum StGB kuckt.

    Der Angeklagte hat das Glück, dass der BGH den Strafausspruch nicht aufheben kann, wenn das LG zu Unrecht einen milderen Strafrahmen gewählt hat und nur der Angeklagte Revision einlegt.
    Ein ähnliches „Problem“ stellt sich bei der jetzt kraft Gesetzes weggefallenen Sicherungsverwahrung z.B. bei Eigentums- und Vermögensdelikten. Die SV ist weggefallen. Alle Serieneinbrecher und -betrüger, die zu Freiheitsstrafen nebst SV verurteilt wurden, sind aus der SV entlassen. Allerdings war der Umstand, dass die SV angeordnet wird, bei der Strafzumessung regelmäßig ein Strafmilderungsgrund. D.h. die entsprechenden Kandidaten haben das Glück, dass sie einerseits eine etwas kürzere Freiheitsstrafe erhalten haben mit der Begründung: es wird ja auch noch die SV verhängt, andererseits fällt diese strafmildernde SV jetzt weg.

  4. Mo von Glückszone

    Verminderte Schuldfähigkeit hin oder her, mir stellt sich die Frage, was für eine Botschaft das für einen Spielsüchtige sein könnte? Ich kann betrügen, klauen und lügen um meine Sucht zu finanzieren und werde dann unter Umständen nicht wirklich dafür belangt. Klar wäre eine Geldstrafe nicht unbedingt angebracht, da die Wirtschaftsleistung vermutlich sowieso nicht gegeben ist, eine Freiheitsstrafe mit verpflichtender Therapie, würde hier gegebenenfalls zu einer Resozialisierung führen.

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