Der besoffene Radfahrer beschäftigt immer wieder die Gerichte und sorgt immer wieder für Meldungen in der Tagespresse. Dazu dann heute auch hier zwei Meldungen/Hinweise:
1. Zunächst der Hinweis auf den OVG Thüringen, Beschl. v. 09.05.2012, 2 SO 596/11 – zum Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, u.a. mit dem Leitsatz:
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Dies gilt auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.
2. Und dann: In Münster ist jetzt der erste Radfahrer, dem die Verwaltungsbehörde das Radfahren wegen mehrfacher Trunkenheit am Lenker offiziell verboten hatte, mit dem Fahrrad erwischt worden (vgl. hier den Bericht aus den WN). Der war dann auch noch bei Rotlicht über eine Ampel gefahren. Ein Unglück kommt dann selten allein. Zur geldbuße dann jetzt auch noch 500 € Zwangsgeld.