Wir hatten am 16.10.2012 über das AG Würzburg, Urt. v. 26.19.2012 – 103 Cs 701 Js 19849/11 – berichtet, durch das ein Kollege aus Würzburg wegen übler Nachrede verurteilt worden ist, weil er einen Beschluss des AG Würzburg mit scharfen Worten kritisiert hatte (vgl. hier: Hat das BVerfG keine Ahnung von der Realität? Das meint jedenfalls eine RiAG am AG Würzburg – und schießt m.E. über das Ziel hinaus). Die Entscheidung hatte in den Blogs einigen Wirbel erzeugt, teilweise ist von einem „Maulkorb“ für den Verteidiger gesprochen worden (vgl. die Nachweise in unserem Wochenspiegel für die 42 KW. hier).
Ich habe mir das Urteil des AG Würzburg besorgt und stelle es dann jetzt online. Damit kann man sich ein Bild machen, wie das AG argumentiert hat. So ganz überzeugend finde ich die Argumentation des AG nicht. Mit ihr erfasst man nämlich letztlich ggf. jede Äußerung eines Verteidigers. Ich bin gespannt, ob die Entscheidung beim LG Würzburg hält, denn Berufung ist eingelegt. Letztlich wird – das ist angekündigt – das BVerfG entscheiden.
Der Wortlaut (eines Dritten) spricht unzweifelhaft für eine Prüfung. Erkennt jemand den Widerspruch?
Herr Burhoff, könnten Sie auch noch den Beschluß des LG Würzburg vom 17.11.2011, Aktenzeichen 1 Qs 226/2011, anfordern? Darin hat das Landgericht die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß zurückgewiesen, die der Rechtsanwalt/Angeklagte als so offensichtlich rechts- und verfassungswidrig bezeichnete, daß es auch ein Jura-Student im ersten Semester erkennen könnte. Es wäre interessant, die Würdigung durch das Landgericht zu erfahren.
Schaun mer mal, was das noch gibt.
Mein Tipp: Die Sache endet am LG.
Da fällt mir nichts zu ein…
@ OG: Schlag‘ nach bei Burhoff: 😉
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1951.htm
„Er kenne den Oberstaatsanwalt Z., der die Anträge gestellt, die beantragten Beschlüsse vorformuliert beigefügt hatte, als sehr kompetenten und genauen Kollegen, habe aber dennoch die Akten durchgelesen um zu sehen, ob die Durchsuchung bei Rechtsanwälten und Steuerberatern berechtigt sei.“
Aber *dennoch*?! Soll das heißen, dass das sonst etwa nicht unbedingt üblich ist, wenn ein ‚kompetenter und genauer‘ OSta einen Durchsuchungsbeschluss beantragt? Was kommt als nächstes? „Die StA ermittelt, das schon ordentlich. Das vorformulierte Urteil passt daher schon. Die Akte hab ich aber dennoch durchgelesen.“