Ich hatte ja gestern bereits auf eine der gebührenrechtlichen Fragen hingewiesen, die Rechtsprechung und Literatur sein Inkrafttreten des RVG beschäftigen (vgl.hier ) und die durch das 2. KostRMoG geklärt werden soll. Zu diesen Fragen gehört auch das Problem, wie denn nun der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeit abrechnet: Nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG als Einzeltätigkeit. Dazwischen liegt ein Unterschied, der schnell mal 200 – 300 € betragen kann.
Das 2. KostRMoG stellt klar: Abgerechnet wird „wie ein Verteidiger“, also nach Teil 4 Abschnitt1 VV RVG. Ich habe es ja immer gesagt :-).
Hier ist es also nicht mehr nur „Kleinvieh“.