Interessante Frage: Kann man so einen falschen Beschluss „reparieren“?

Eine in meinen Augen interessante Frage hat ein Kollege vor einigen Tagen an mich herangetragen, er sprach von einem „exotischen Problem:“

Folgender Sachverhalt:

Mein Mandant hatte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts einen  Bußgeldbescheid erhalten mit einer Geldbuße von 160 € und einem Fahrverbot von 1 Monat.

Vor der Hauptverhandlung erhob ich aufgrund eines Privatgutachtens Einwendungen gegen die Geschwindigkeitsmessung.

Das Gericht hob daraufhin den Termin zur Hauptverhandlung auf und erließ einen Beschluss über eine Geldbuße ohne Fahrverbot.

Aktenkundig ist ein Beschluss mit einer Geldbuße über 100,00 €. Damit war auch die Amtsanwaltschaft einverstanden.

Zugestellt wurde ein Beschluss mit einer Geldbuße von 35,00 €. Zur Begründung wurde auf den Bußgeldbescheid verwiesen. Allerdings waren das Aktenzeichen und der Tatvorwurf nicht korrekt. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle hatte sich offensichtlich verschrieben.  Dies stellte ich im Rahmen einer Akteneinsicht fest.

Trotz eines eindeutigen Verfahrensfehlers (kein Hinweis an den Betroffenen gem. § 72 OWiG) erhob mein Mandant natürlich keine Rechtsbeschwerde.

Am 21.9.2012 stellte das Amtsgericht den Beschluss nochmals zu, diesmal allerdings mit dem korrekten Aktenzeichen des Bußgeldbescheides und der Geldbuße von 100,00 €.  Das Gericht behauptete, der Beschluss mit diesem Inhalt sei rechtskräftig und der ursprünglich zugestellte Beschluss fehlerhaft und als nichtig zu betrachten.“

Frage: Kann man den falschen ersten Beschluss so „reparieren“? Es ist ja mit dem zweiten Beschluss kein „Berichtigungsbeschluss“ – mal dahingestellt, inwieweit der Beschluss überhaupt „berichtigt“ werden konnte – ergangen. Sondern ein komplett neuer. Der erste Beschluss ist m.E. nicht nichtig, sondern in der Welt und wirksam sowie rechtskräftig. Allein das falsche Aktenzeichen machte ihn nicht unwirksam/nichtig. M.E. muss der Kollege daher gegen den zweiten Beschluss mit der Rechtsbeschwerde vorgehen und Strafklageverbrauch/ne bis in idem geltend machen.

Das wird er tun. Mal sehen, was das zuständige OLG dazu sagt.

 

 

10 Gedanken zu „Interessante Frage: Kann man so einen falschen Beschluss „reparieren“?

  1. Jens

    Der „erste Beschluss“ ist doch nicht das zugestellte Papier, sondern das unterschriebene Original in der Akte. Das von der Schreibkraft fehlerhaft erstellte Papier ist dagegen eine „Nichtentscheidung“, die natürlich auch keine materielle Rechtskraft entfaltet.

  2. Der Poltergeist

    Es dürfte doch völlig klar sein, dass der Beschluss, auf den es ankommt, derjenige ist, der sich unterschrieben in der Akte befindet. Insofern kann auf den Kommentator Jens verwiesen werden.

    Eine Rechtsbeschwerde gegen den nunmehr zugestellten ursprünglichen Beschluss dürfte deshalb offensichtlich aussichtslos sein.

    Endlich bekommt die Berufshaftpflicht von Herrn Burhoff auch mal was zu tun.

  3. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Wirklich?
    Und was ist mit dem fehlenden Hinweis betreffend § 72 OWiG. Wenn Ihre Auffassung richtig ist/wäre, dann ist wohl zumindest die Rechtsbeschwerdefrist neu eröffnet. Oder wollen Sie den Betroffenen jetzt auf den 100 € hängen lassen, ohne dass er dagegen ein Rechtsmittel hat. Wahrscheinlich ja.
    Ich will mal meine Berufshaftpflicht noch nicht anrufen. Ich wüsste nämlich noch nicht warum.

  4. Der Poltergeist

    Die Kommentarfunktion ist übrigens irgendwie defekt.

    Über Mozilla Firefox kriegt man die neuesten Kommentare nicht angezeigt, auch nicht beim Neuladen der Seite. Sie stehen zwar rechts in der Leiste der neuesten Kommentare, sind aber unter dem Artikel nicht sichtbar.

  5. Der Poltergeist

    Nee, die Rechtsmittelfrist beginnt doch erst ab Zustellung. Von daher überhaupt kein Problem. Gegen den in der Akte befindlichen 100 Euro-Beschluss steht das Rechtsmittel nach wie vor offen.

    Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss dürfte aber – übrigens auch unter dem Blickwinkel von § 72 OWiG – erfolglos sein. Der Zusammenfassung des Sachverhalts lässt sich zwischen den Zeilen entnehmen, dass der Verteidiger mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden war. Wäre dies nicht so, hätte das in der Zusammenfassung dringestanden.

  6. Schaffy

    Letztendlich dürfte doch nur der maßgebliche Beschluss des Richters in der Akte zählen. Ob tatsächlich ein Schreibfehler vorlag ist doch noch unbekannt. Interessant ist es aber, wenn der Richter sich vertan hatte. Oder?

  7. schneidermeister

    ME ist der erste Beschluss nicht wirksam zugestellt. Der Beschluss selbst ist so wie gefasst bei den Akten, die Zustellung einer Abschrift ist zunächst nicht erfolgt. RB-Frist lief daher zunächst nach der 1. Zustellung nicht (OLG Düsseldorf 12.3.2002, nach Köhler, OWIg § 51 Rn 16 ist im Bußgeldverfahren die Zustellung einer unrichtigen Ausfertigung unwirksam, betrifft aber Zustellung durch Verwaltungsbehörde).
    Anders als in Fällen, in denen das Urteil selbst fehlerhaft, zu berichtigen oder zu ergänzen wäre, liegt hier der Fehler alleine bei der Zustellung. Im Hinblick auf BGH 2 StR 523/03 (lag etwas anders) erscheint mir aber problematisch, ob man nicht auf die Nase fällt, denn dass ein Beschluss zugestellt wurde, aus dem eine Verurteilung zweifelsfrei hervorgeht, war dem Betroffenen bekannt, somit die Entscheidungsmöglichkeit des Betroffenen, ob er überhaupt gegen den Beschluss vorgehen will, nur marginal beeinträchtigt (Fahrverbot war ja in keinem der beiden „Beschlüsse“)..
    Also ein Risikospiel. Vorsorglich vielleicht Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte 1. RB_Frist nebst RB?

    Ne bis idem meine ich ist es nicht. Denn es handelt sich nicht um unterschiedliche Ahndungen in verschiedenen Verfahren, sondern um ein und dasselbe Verfahren.

  8. Patrick Schäfer

    Wahrscheinlich war das die einzige richtige Wahl des Richters in diesem Fall. Die Gegenpartei muss sich schon schnell etwas einfallen lassen, da sonst die Berufung einfach unmöglich wird.

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