Am schönsten sind immer die Fälle, die das Leben schreibt/schrieb. Über einen solchen wird demnächst der BGH entscheiden dürfen/müssen, dem das OLG Karlsruhe folgenden Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt hat.
Das AG hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je € 15,00 verurteilt. Das OLG will den Schuldspruch dahingehend ändern, dass der Angeklagte der Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Es sieht sich hieran jedoch durch den entgegenstehenden Beschluss des OLG Stuttgart vom 3. 3. 1997 (NStZ 1997, 342 f.) gehindert. Dieses hatte Geschwindigkeitsmessanlagen nicht als eigenständige, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Anlagen im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen. Das OLG Karlsruhe sieht das anders und musste deshalb die Frage dem BGH zur Entscheidung vorlegen. Der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.08.2012 – 2 (7) Ss 107/12 – AK 57/12 – fragt:
Ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Die Frage ist doch schon falsch gestellt? Sehen wir in den Tatbestand:
„eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht“
Zerstören (-)
Beschädigen (-)
Beseitigen (-)
Verändern (-)
Bleibt nur das Unbrauchbar machen. Hier, wie in allen fällen, scheitert es aber schon daran, dass auf die Sache selbst gar nicht eingewirkt wird! Darüber hinaus ist die Anlage, 50 Meter weiter erneut aufgebaut, vollkommen normal in Betrieb. Schon der Schutzzweck der Norm, der „die Sache“ insgesamt schützen will, ist hier gar nicht betroffen, da „die Sache“ weiterhin funktioniert – nur nicht an diesem Ort.
Bei der Nötigung ist insoweit dem OLG zu folgen.