Pech auf der ganzen Linie für eine Frau aus Sachsen,die einen Flug für eine (Urlaubs)Reise gebucht hat. Die Frau wollte nach Porto buchen. Da im Sächsischen „Porto“ und „Bordeaux“ sehr ähnlich klingen, verstand die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens verstand dialektbedingt jedoch „Bordeaux“.
Und diesen Flug muss die Kundin nun auch zahlen. Dies berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“, wie nun wieder u.a. LTO berichtet. Die Geschichte hat auch das AG Stuttgart- Bad Canstatt beschäftigt. Diese urteilte zu 12 C 3263/11: Die Buchung sei auch dann gültig, wenn die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens den Zielort wegen undeutlicher Aussprache des Kunden falsch verstanden hat. Letzterer sei dafür verantwortlich, dass er verstanden werde. Vor der verbindlichen Buchung habe die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens zweimal in korrekter hochdeutscher Sprache die Flugroute genannt. Somit sei ein Vertrag mit dem Reiseziel Bordeaux in Frankreich zustande gekommen. Für diese Buchung musste die Sächsin nun den Reisepreis in Höhe von 294 Euro zahlen.
Aber in Bordeaux ist es ja auch ganz nett :-).
Mein lieber Freund, Kupferstecher und Richter am Amtsgericht Stuttgart: ein Stuttgarter, schwäbelnder Reisebüromitarbeiter, will „Hochdeutsch“ gesprochen haben. Was ist das? Eine glatte Lüge!
da sind Welten aufeinander gestoßen. in Niedersachsen wäre das nicht passiert 🙂
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Amtsgericht heißt Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt.
Der älteste und größte und ehrenwerte Stadtteil der Landeshauptstadt Stuttgart Bad Cannstatt wird im Übrigen mit „nn“ geschrieben.
dann hätten wir die Frage ja auch geklärt 🙂