Auch beim OLG Düsseldorf gibt es kein „Vier-Augen-Prinzip“

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Vor einiger Zeit hatte ich über den OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2012 – III 3 RBs 66/12 – berichtet, der ein „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Lasermessung für nicht erforderlich ansieht (vgl. hier das Posting). Dem hat sich jetzt das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 – IV 2 RBs 129/12 – angeschlossen. Der Leitsatz:

„Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Gerät angezeigte Messwert und die Übertragung dieses Messwertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht.“

Die Begründung entspricht der des OLG Hamm: Freie Beweiswürdigung. Das AG Sigmaringen, das die Frage anders gesehen hat, betreibt nach Auffassung des OLG Düsseldorf “ freier Rechtsschöpfung“.

Nach der zweiten OLG-Entscheidung zu der Problematik dürfte es noch schwerer werden, mit der Frage für den Mandanten zu punkten.

Auf einen verfahrensrechtlichen Aspekt des Beschlusses komme ich gleich noch einmal gesondert.

3 Gedanken zu „Auch beim OLG Düsseldorf gibt es kein „Vier-Augen-Prinzip“

  1. Ba-Wü

    Sigmaringen liegt in Baden-Württemberg und Ba-Wü hat das 4-Augen-Prinzip in seinen Verwaltungsvorschriften. NRW leider nicht…

  2. Pingback: Und es gibt doch ein Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung – zumindest in Baden-Württemberg – Burhoff online Blog

  3. Pingback: „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Lasermessung – wer hat Recht? – Burhoff online Blog

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