Der LTO-Nachrichtenüberblick weist gerade auf das erste Gerichtsurteil zur überlangen Verfahrensdauer, also zu den neuen §§ 198, 199 GVG, hin (vgl. dazu hier). Es ist das OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.07.2012 – 7 KE 1/11. Danach sind – für das Verwaltungsverfahren – zwei Jahre vom Klageeingang bis Verfahrensabschluss zu lang. In der Meldung heißt es:
Im Ausgangsverfahren hatte das Verwaltungsgericht (VG) Halle über die Versetzung einer Polizeibeamtin in ein anderes Revierkommissariat zu entscheiden. Das Verfahren wurde erst zwei Jahre nach Klageeingang abgeschlossen.
Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) befand nun, dass angesichts der geringen Schwierigkeit bzw. Komplexität des Verfahrens eine Dauer von über zwei Jahren nicht mehr angemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sei. Das Gesetz verpflichtet den Staat, Gerichtsverfahren in einer den Umständen entsprechend angemessenen Zeit abzuschließen. Die Richter sprachen der Beamtin eine Entschädigung zu (Urt. v. 25.06.2012, Az. 7 KE 1/11).
Den Volltext der Entscheidung habe ich leider noch nicht. Aber die Leitsätze, und zwar von der Homepage des OVG Sachsen-Anhalt. Sie lauten:
„Die Angemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung für den Kläger sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten.
Eine lediglich pauschalisierte zeitliche Würdigung der Dauer des Gesamtverfahrens reicht nicht aus; vielmehr muss eine konkrete Betrachtung einzelner Verfahrensabschnitte erfolgen.
Die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, ergibt sich aus der ihm gemäß Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK obliegenden Justizgewährleistungspflicht.
Das Bestehen von Entschädigungsansprüchen gegen den Staat gem. § 198 GVG setzt kein individuelles schuldhaftes Fehlverhalten einzelner Richterinnen oder Richter voraus.
Der Entschädigungsanspruch gem. § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist nicht einem Schadenersatzanspruch gem. § 249 BGB gleichzustellen.
Die Gewährung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile gem. § 198 Abs. 2 GVG kann gem. § 198 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 GVG ausgeschlossen sein, wenn die Feststellung der Verfahrensverzögerung allein eine hinreichende Entschädigung darstellt.“
Pingback: Was von der Woche übrig blieb (12.8.12) | examensrelevant.de
schön und gut .
Aber die Gerichte machen doch was die wollen ,man kann dagegen nichts machen überall stößt man auf taube Ohren ,
Ich habe ein Verfahren vor dem Amtsgericht laufen das 2014 anhängig war wegen einer Privatklage ,jetzt schreiben wir bald 2018 und nichts bewegt sich ,2 mal hat die Gegenseite den Termin verschoben und ein mal hatte der Richter keine Zeit ,Man wird nur noch verarscht ,keine Möglichkeit was zu unternehmen .Traurig in Deutschland aber wahr.
Helmut Macak