Um die Terminierung der Hauptverhandlung und/oder die Terminsverlegung im Fall der Verhinderung des Verteidigers gibt es im Bußgeldverfahren häufig Streit. Die AG tun sich damit schwer und bügeln Terminsverlegungsanträge häufig (allein) mit dem Hinweis auf die angespannte Terminslage des Gerichts ab. So auch das AG Neubrandenburg. Der Verteidiger hat das nicht hingenommen und Beschwerde eingelegt. Die hatte mit dem LG Neubrandenburg, Beschl. v. 13.02.2012 – 8 Qs 21/12 Erfolg. Dieses weist allgemein darauf hin, dass der Betroffene auch im Bußgeldverfahren grds. Anspruch auf Verteidigung durch einen Rechtsbeistand seiner Wahl hat, dem Interesse daran sei im Rahmen der erforderlichen Abwägung mit dem Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt. So in der Vergangenheit auch schon andere AG, LG und auch OLG, wie z.B. der OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2010, III 3 RBs 200/10) . Das LG führt dann hier konkret aus:
Im vorliegenden Fall war dem Interesse des Betroffenen an dem Beistand durch seinen Wahlverteidiger der Vorrang einzuräumen. Das gilt umso mehr, als dass es sich um den erstmaligen Antrag auf Terminsaufhebung handelte, sodass die Gefahr einer Beeinträchtigung eines reibungslosen Verfahrensganges ohne nicht hinnehmbare Verzögerungen von vornherein nicht bestand.
Zudem hatten Betroffener und Verteidiger keinen Einfluss auf die Terminsfestlegung, die hier im Übrigen sehr kurzfristig erfolgte. Zwar hat ein Verteidiger kein Recht auf vorherige Terminsabsprache. Wird jedoch das Recht des Angeklagten auf freie Wahl des Verteidigers dadurch eingeschränkt, dass dieser die Termine wegen anderer Verteidigungen nicht wahrnehmen kann, ohne dass er Einfluss auf die Terminsanberaumung hätte nehmen können, kann die Terminsverfügung prozessordnungswidrig sein. Auch hier kommt wiederum erschwerend hinzu, dass es sich um die erstmalige Beantragung einer Terminsaufhebung handelt und die Einschränkung des Wahlrechts des Betroffenen unschwer vermeidbar gewesen wäre.
Der Antrag des Betroffenen war durch die Angabe des Terminstages und des Amtsgerichts auch insoweit substantiiert begründet, als dass unschwer eine telefonische Überprüfung dieses Termins beim Amtsgericht Königs Wusterhausen hätte erfolgen können. Zumindest aber gaben die Angaben des Verteidigers genügend Anlass, im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichtes auf die Nachreichung entsprechender Nachweise wie etwa Ablichtungen der Terminsladungen – auch für die Sozien – hinzuwirken.
Überdies erfolgte der Terminsverlegungsantrag unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung, sodass für eine womöglich telefonische Absprache einer terminlichen Verschiebung am Verhandlungstag selbst oder einer anderen auch früheren – Terminierung ausreichend Zeit verblieb.
Die Argumentation des LG zeigt sehr schön, worauf es ankommt = was ggf. vorgetragen werden muss.
Schön daß es auch mal klappt. Ist leider nicht immer so.
Dann hilft der Befangenheitsantrag.
Unmittelbar vor dem Termin gestellt und der selbe ist gelaufen 🙂
Beim nächsten Termin ist der Verteidiger dann dabei …
Wichtig ist der Hinweis auf die Sozien. Den werden die Richter bei der nächsten Entscheidung über Terminsverlegung dankbar berücksichtigen.
und damit Schiffbruch erleiden, wenn der Betroffene – was ratsam ist – die Vollmacht nur auf den eigentlichen Verteidiger ausstellt.
Es ist im Übrigen schon interessant zu sehen, wie es offenbar immer nur darum geht, dem Betroffenen/Angeklagten und dem Verteidiger das Leben schwer zu machen.
„Es ist im Übrigen schon interessant zu sehen, wie es offenbar immer nur darum geht, dem Betroffenen/Angeklagten und dem Verteidiger das Leben schwer zu machen.“
Das würde ich nicht gleich jedem Richter unterstellen, ich glaube eher es ist die Bequemlichkeit …
ok, ich kaufe ein „häufig“ und verkaufe das „immer“
10€ 🙂