Der Betroffene ist vom AG wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Grundlage einer Lasermessung verurteilt worden. Er macht mit seiner Rechtsbeschwerde/seinem Zulassungsantrag geltend, die Verwertbarkeit einer Lasermessung verlange grundsätzlich die Anwendung des „Vier-Augen-Prinzips“. Das OLG lässt die Rechtsbeschwerde nicht zu und führt im OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2012 – III 3 RBs 66/12 – aus:
„…ist diese Frage obergerichtlich geklärt und rechtfertigt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen des Senats in einer insoweit gleichgelagerten Bußgeldsache im Beschluss vom 21. Juni 2012, Az.: 111-3 RBs 35/12. Soweit hier von Relevanz, hat der Senat im vorgenannten Beschluss folgendes ausgeführt:
„Ein derartiges „Vier-Augen-Prinzip“ gibt es nicht. Existiert — wie bei dem in der vorliegenden Sache eingesetzten Lasermessgerät — RiegIFG 21-P keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären (vgl. Senat, VRS 92, 275; OLG Köln, Beschluss vom 05. Januar 2012 — Az.: III-1 RBs 365/11 [zitiert nach www.burhoff.de]; vgl. allgemein auch BGHSt 23, 213). Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts (vgl. BGH, a.a.O.).
a) Eine verfahrensrechtliche Vorschrift (Beweisverbot), die die Verwertung eines allein von einem Polizeibeamten — ohne Kontrolle durch einen weiteren Beamten — vom Anzeigenfeld des Messgerätes abgelesenen und in das Messprotokoll eingetragenen Messwertes untersagt, existiert nicht. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat daraufhin, dass nicht einmal die in Nordrhein-Westfalen polizeiintern geltende Verwaltungsvorschrift „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2009 [MBI. NRW 2009, 502]) entsprechende Vorgaben enthält.
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht existiert keine Regelung, die ein „Vier-Augen-Prinzip“ in dem von der Verteidigung geforderten Sinne beinhaltet. Eine entsprechende materiell-rechtliche Regelung käme einer Vorgabe gleich, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache (hier die Höhe des von dem Messgerät angezeigten Messwertes) für bewiesen halten darf, und enthielte damit eine Beweisregel. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweisregeln indessen fremd (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], § 261 Rdnr. 11 m. w. N.). Die Frage, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft vielmehr allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall (vgl. OLG Köln, a.a.O.). ….“
Das „Vier-Augen-Prinzio“ hilft also nicht weiter. Es müssen also andere Angriffspunkte gegen die Verwertbarkeit der Messung gesucht und vorgetragen werden.
..und: „Durch zweier Zeugen Mund wird allwegs die Wahrheit kund“ gilt schon lange nicht mehr.
Da das Vieraugenprinzip nicht in der Gebrauchsanweisung vorgeschrieben ist, könnte es allenfalls durch Dienstanweisungen o. ä. vorgeschrieben werden und wäre damit Ländersache. Also kann man nicht allgemeingültig sagen, dass das Vieraugenprinzip grundsätzlich nicht vorgeschrieben ist. In NRW wohl nicht, vielleicht aber in anderen Bundesländern.
Oh oh, jeder Mensch kann mal einen Fehler machen. Auch ein Beamter kann sich einmal versehen und einen falschen Wert in das Protokoll eintragen. Ohne 2. Kontrolle besteht, so finde ich, keine Sicherheit, dass der Wert sicher korrekt ist. 2. Kontrolle kann aber auch der Betroffene selbst sein…
Seltsam, seltsam, dass überall Transparenz als d a s Mittel gegen Korruption gepriesen wird, nur bei der Geschwindigkeitsüberwachung anscheinend nicht, hier geht es einfach um zu viel (Geld)….
Nun ja, und die deutsche Politik setzt natürlich auch die UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) betr. die Abgeordnetenbestechung nicht um….
Also wir in Baden-Württemberg haben wir das 4-Augen-Prinzip im ministeriellen Erlass. Demnach ist es tatsächlich Ländersache…
Pingback: Auch beim OLG Düsseldorf gibt es kein “Vier-Augen-Prinzip” – Burhoff online Blog