Es gibt ein paar materiell-rechtliche Fragen im Strafrecht, die gehören m.E. zum gerichtlichen Basiswissen. Dazu zählt die Frage, wann eine Schreckschusspistole eine Waffe i.S. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellt.
Na? Richtig, das ist dann der Fall, wenn beim Abfeuern der Munition der Explosionsdruck nach vorne durch den Lauf austritt. Ok, und das muss ich dann aber bitte auch aus den tatsächlichen Feststellungen ergeben, wenn der Qaulifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen wird. So der BGH, Beschl. v. 18.07.2012 – 5 StR 327/12:
„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten geladenen und funktionsfähigen Schreckschusspistole (UA S. 9) tragen nicht die Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Denn sie belegen nicht, dass nach der Bauart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der Explosi-onsdruck nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201; vom 6. Juni 2012 – 5 StR 233/12).
Dem Senat ist eine Durchentscheidung verwehrt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Feststellungen zu der Bauart der Schreckschusspistole (vgl. MünchKommStGB/Heinrich, 2007, § 1 WaffG Rn. 83) getroffen werden können. Die übrigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben.„
Die geistigen Blähungen unserer Justiz wirft mir die Frage auf, ob es nicht sinnvoll ist, diese Personen unkontrolliert auf BTM zu untersuchen.
wie soll ich das bitte verstehen :-(.
Das WaffG formuliert in Anlage 1 zu §1 Abs 4, Anschnitt 1, Unterabschnitt 1 recht eindeutig diesbezüglich, was solche SRS-Waffen betrifft.
Mir erschließt sich nicht, aus welcher Fundstelle im Waffengesetz sich eine Unterscheidung des Waffenbegriffs hinsichtlich der Ausschussrichtung ergeben können sollte, die bestehende Definition einer SRS-Waffe als den Schusswaffen gleichgestellt erscheint mir verbindlich.
Wichtiger wäre da aus meiner Sicht vielmehr die Frage nach der in Rede stehenden Munition, denn bei einer Beimengung von Chloracetophenon, Chlorbenzylidien Malosäuredinitril oder Oleoresin Capsicum wäre zweifelsfrei darauf abzustellen gewesen, dass das Mitführen dem Zwecke einer Verwendung dieser Tatwaffe gegen das Opfer diente und dies eine andere Qualität besitzt als das reine Mitführen von Schreckschuss-Munition.
Was bedeutet das für den Endkonsument. Ich interessiere mich seit den Vorfällen an Silvester für Schreckschusswaffen und überlege mir einen kleinen Waffenschein zuzulegen. Nach meinen Informationen werden Schreckschusswaffen mit dem PTB-Siegel gekennzeichnet. Quelle: http://www.schreckschusswaffen-kaufen.de Reicht mir das als Endkonsument aus, um auf der sicheren Seite zu sein oder gibt es weitere Möglichkeiten, um Ärger zu ersparen? Vielen Dank für die Hilfe und liebe Grüße
Jenny