Interessant für Halter von Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen ist der VG Düsseldorf, Gerichsbescheid v. 25.06.2012 -6 K 6286/11. Denn:
Der Halter eines Geschäftsfahrzeugs wirkt im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat. Das VG sagt, dass dann die Bußgeldbehörde zwar so gegen diesen vorgehen muss, als ob er der Halter wäre. Bleiben aber die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen erfolglos, kann ein Fahrtenbuch auch gegen den kooperierenden Halter angeordnet werden.
Und: Die Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage soll nicht dadurch entfallen, dass derjenige, dem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen gewesen ist, keinen Zugriff mehr darauf hat. Das gelte auch bei Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen. Also ein Art nachwirkende/zurückfallende Störerhaftung. Gibt es so etwas eigentlich im Verwaltungsrecht. da verlassen mich meine nur noch rudimentären Kenntnisse.