Es ist ja auch schon an verschiedenen anderen Stelle zum VG Mainz, Beschl. v. 10.07.2012 – 3 L 823/12 – berichtet worden (hier die PM). Die Überschrift lautet – wie oben – „Mit 3 Promille auf Fest randaliert – Fahrerlaubnisentzug“. Dann heißt es weiter in der PM:
„Auch Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs kann zum Verlust der Fahrerlaubnis führen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz.
In stark alkoholisiertem Zustand – eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille randalierte ein Mann (Antragsteller) auf einem Fest. Die Polizei nahm den Mann fest. Rettungskräfte brachten ihn zunächst in ein Krankenhaus und danach in die Rheinhessenfachklinik. Zur Abklärung eines möglichen Alkoholmissbrauchs gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Da der Mann dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.
Den auf einen Stopp des Sofortvollzugs gerichteten Antrag des Mannes haben die Richter der 3. Kammer abgelehnt. Die Behörde habe bei dem Antragsteller zu Recht Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch gesehen und deshalb die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt. Alkoholmissbrauch sei zugrunde zu legen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Insofern genüge auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn sie Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen. Dies treffe beim Antragsteller zu. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis gehörten Personen, die 1,6 Promille und mehr erreichten, zu den überdurchschnittlich alkoholgewöhnten Kraftfahrern mit regelmäßig dauerhaft ausgeprägter Alkoholproblematik, welche die Gefahr von Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich berge. Dass der Antragsteller an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei, werde auch dadurch bestätigt, dass er trotz 3,0 Promille aggressiv aufgetreten sei und im Krankenhaus von den Polizeibeamten habe bewacht werden müssen. Da der Antragsteller zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sei, sei zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.
Die hier angesprochen Linie wird wohl neuerdings allgemein von den Straßenverkehrsämtern gefahren und scheint von der Rechtsprechung abgesegnet zu werden. Ich kenne ein Urteil des BVerwG dazu bisher nicht. Oder irre ich?