Wir hatten vor einiger Zeit schon zweimal über die Formenstrenge der Obergerichte im Hinblick auf die Revisionsbegründungsschrift berichtet (vgl. vier am 12.02.2012 über einen Beschluss des OLG Hamm und hier der OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III-5_RVs_91/11). Das OLG lässt eine Unterzeichnung mit „i.V.“ nicht ausreichen und sieht Zweifel, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für deren Inhalt übernimmt.
Anders jetzt der BGH für die zivilrechtliche Berufungsbegründung (vgl. BGH, Beschl. v. 26. 4. 2012 – VII ZB 83/10 und VII ZB 36/10). In denen heißt es:
„Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.“
Vielleicht führt das ja zu einem Umdenken beim OLG Hamm und ggf. anderen OLG auch im Strafverfahren. Beim Pflichtverteidiger wird es allerdings schwieriger werden, denn der kann nicht „unterbevollmächtigen“.