Nach dem telefonierenden Fahrlehrer, ein weitere Entscheidung zum Mobiltelefon im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO). Allerdings nicht zum eigentlichen Kernbereich der Vorschrift, nämlich z.B. zum Begriff der Benutzung, sondern zur Frage der tatsächlichen Feststellungen bzw. dazu, wie das AG eigentlich zu den Feststellungen gekommen ist. Ist also eine allgemeine verfahrensrechtliche Frage.
Das AG führt im Urteil aus – so der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.01.2012 – 1 SsRs 48/11:
„Der Bußgeldrichter hat in dem angegriffenen Urteil folgende Feststellungen getroffen:
„Am 3. 10.2010 um 19.41 Uhr überschritt der Betroffene in Kaiserslautern, A 6, Höhe Km 618,7 Lautertalbrücke, Richtung Mannheim als Fahrer des PKW Audi, amtliches Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h. Zur gleichen Zeit benutzte der Betroffene als Führer seines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon, in dem er dieses ans linke Ohr hielt und ein Gespräch führte.
Der Sachverhalt steht auf Grund der Einlassung des Betroffenen sowie des in der Akte enthaltenen Lichtbildes fest…“
Nach den Urteilsgründen beruhen die Feststellungen zur verbotswidrigen Benutzung des Mobiltelefons, die der Betroffene in Abrede stellt, ausschließlich auf dem in der Akte befindlichen Lichtbild (Bl. 1 d.A.). Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, dass sich aus dem Lichtbild zweifelsfrei entnehmen lasse, dass der Betroffene während der Fahrt ein Gespräch mit seinem Mobiltelefon führe, welches er ans linke Ohr halte.“
Nun, kein Problem. Natürlich kann das AG seine Überzeugung auf ein Lichtbild stützen. Nur: Dann muss das Lichtbild auch Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein. Und das war hier nicht der Fall. Denn, so das OLG:
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde unter anderem mit der Rüge, dass das von dem Bußgeldrichter aufgeführte Lichtbild zu keinem Zeitpunkt in prozessual ordnungsgemäßer Form zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, weshalb weder Anlass noch eine Möglichkeit bestanden hätte zu dem in Rede stehenden Lichtbild Stellung zu nehmen.
Die Rüge ist begründet. Das verwendete Lichtbild war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Dies belegt das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. September 2011. Die Beweisaufnahme wurde zwar eröffnet, nach Aufruf und Entlassung des geladenen Zeugen und nachdem keine Beweis- oder Beweisermittlungsanträge gestellt wurden, ohne weitere Feststellungen wieder geschlossen. An keiner Stelle des Protokolls ist die Inaugenscheinnahme des Lichtbildes aufgeführt. Dass das Lichtbild in anderer Form in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ist auszuschließen. Dennoch wurde es im Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet, der das Telefonieren während der Fahrt ausdrücklich bestritt. Der Bußgeldrichter hat demnach seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen und damit gegen § 261 StPO verstoßen.„
Also: Inbegriffsrüge, die nicht ganz einfach zu erheben/begründen ist.
Und: Der Amtsrichter kann, wenn das Lichtbild Gegenstand der Hauptverhandlung war, darauf gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteil Bezug nehmen.
Wunderhübsch.
Zurückverweisung an dieselbe Abteilung, neue Hauptverhandlung, ordnungsgemäße Einführung, Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene.
Ein Gebührenregen beim Anwalt.
Alles in Butter.
Und bitte was soll das? Der Betroffene hatte den Vorfall bestritten, wird verurteilt, geht in die Rechtsbeschwerde. Dann muss er sich auch des Kostenrisikos bewusst sei. Das ist doch nicht die Entscheidung des Verteidigers.