Wir kennen sie alle: Sog „Polleranlage“, bestehend aus elektronisch absenkbaren Pollern, die im Straßenverkehr bestimmte Bereiche schützen bzw. Ein- und Zufahrt regeln. Mit den Verkehrssicherungspflichten bei solchen Polleranlagen befasst sich das OLG Saarland, Urt. v. 15.05.2012 – 4 U 54/11-16. Danach gilt:
Eine elektronisch zu steuernde Sperrvorrichtung in Form absenkbarer Poller stellt eine besondere Gefahrenquelle im Straßenraum dar, die vor allem daraus resultiert, dass der Poller in abgesenktem Zustand für die Benutzer der Straße nicht immer leicht zu erkennen ist. Von einem sich mitten auf der Fahrbahn befindlichen Poller, der unbemerkt ausfährt, geht ein erhebliches Gefahrenpotenzial für den fließenden Verkehr aus. Diese Gefahren rechtfertigen es, an die Verkehrssicherungspflicht besondere Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall muss der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer nachhaltig davor warnen, dass die Polleranlage nur einzeln passiert werden darf. Genügt der Verkehrssicherungspflichtige dieser Warnpflicht, ist es zur Verkehrssicherung aber nicht erforderlich, die Polleranalge so zu konstruieren, dass sich der Poller auch dann wieder absenkt, wenn sich ein Fahrzeug dem ausfahrenden Poller nähert.
Also Vorsicht bei den Pollern.