Ich hatte ja über den BGH, Beschl. v. 22.03.2012 1 StR 359/11 in dem „Winnenden-Verfahren“ berichtet und die durch ihn hervorgerufene Verwirrung wegen der Zurückverweisung an eine „andere Jugendkammer …“. Der BGH hat das „Rätsel“ gelöst und mit Beschluss vom 02.05.2012 – 1 StR 359/11 – den ursprünglichen Beschluss berichtigt:
„Die Formel des Beschlusses des Senats vom 22. März 2012 wird wegen eines bei der Abfassung unterlaufenen offensichtlichen Versehens (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 – 2 StR 441/04; BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 – 1 StR 577/98 mwN) dahin berichtigt, dass sie statt „Im Umfang der Aufhebung wird die Sache … an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen“, lautet: „Im Umfang der Aufhebung wird die Sache … an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.“ (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2011 – 4 StR 501/10).“
Was alles so offensichtlich. Und das Herrn Nack das passiert ist, ein wenig wird es ihn wurmen 🙂 🙂