Der Abschied von der Untätigkeitsbeschwerde

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Ich hatte ja vor einigen Tagen über den KG, Beschl. v. 15.03.2012 – 8 W 17/12 -berichtet (vgl. hier), der für das Zivilrecht davon ausgeht, dass nach Inkrafttreten des § 198 Abs. 3 GVG (Verzögerungsrüge) es eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr gibt bzw. diese unzulässig ist. Jetzt hat mich ein Kollege auf einem im Strafverfahren ergangenen Beschluss hingewiesen, und zwar auf den OLG Hamburg, Beschl. v. 19.03.2012 – 3 (Vollz) Ws 9/12, – der für den Bereich des Strafvollzugs dieselbe Auffassung vertritt, und zwar mit folgender Begründung:

 „Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die gesetzliche Rechtsschutzlücke geschlossen worden. Dabei erschöpft sich dieses Gesetz nicht in der Regelung von Entschädigungsansprüchen (so offenbar Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.12.11, L 8 KR 326/11 B, Rdnr. 15, zitiert nach juris).

 Bereits die gesetzliche Überschrift des siebzehnten Titels des GVG „Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ macht deutlich, dass hier eine umfassende und abschließende Regelung des Rechtsschutzes erfolgt. (OVG, Mecklenburg-Vorpommern aaO. Rdnr. 4). Entsprechendes ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. So wird in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbehelfskonstruktionen mit diesem Gesetz grundsätzlich hinfällig sind, weil eine abschließende Regelung beabsichtigt ist (BT-Drucks. 17/3802, S. 16).

 Die Neuregelung berücksichtigt auch den Präventionsgedanken der bisherigen Untätigkeitsbeschwerde. So kann ein Verfahrensbeteiligter gemäß § 198 Abs. 3 S. 1 GVG nur eine Entschädigung erhalten, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens zuvor gerügt hat (Verzögerungsrüge). Mit dieser Verzögerungsrüge soll erreicht werden, dass die Gerichte auf entsprechende Rügen mit Abhilfe reagieren können (BT-Drucks. aaO.).

 Im Übrigen würde ein Nebeneinander der von der Rechtsprechung entwickelten Untätigkeitsbeschwerde und gesetzlicher Regelung dem gesetzgeberischen und verfassungsrechtlichen Ziel der Rechtsbehelfsklarheit widersprechen (vgl. BT-Drucks. aaO. S. 1, 15 unter Berufung auf BVerfGE 107, 395, 416; 122, 190, 202).“

M.E. falsch und widerspricht im Grunde auch den Intentionen des Gesetzgebers, den Rechtsschutz durch die gesetzliche Neuregelugn auszudehnen. Durch diese Rechtsprechung wird er aber eingeschränkt. Sie führt zudem zu dem in meinen Augen widersinnigen Ergebnis, dass der Betroffene keine Möglichkeit hat, von sich aus auf eine schnellere Verfahrensführung zu drängen. Ihm bleibt nur die Verzögerungsrüge. Und ob die die Gerichte veranlasst, das Verfahren voran zu treiben, wage ich zu bezweifeln. Zudem auch die Staatsanwaltschaften dürfte diese Rechtsprechung nicht erfreuen. Denn auch sie haben dann jetzt keine Möglichkeit mehr, in ihren Augen verzögerte Verfahren – es fehlt z.B. die Eröffnungsentscheidung – voran zu treiben. Und sie sollen die Verzögerungsrüge erheben? Mit welchem Ziel?

Es war übrigens, das OLG Hamburg, dass, worauf der Senat im Beschl. v. 19.03.2012 hinweist, „der das Institut der Untätigkeitsbeschwerde durch Beschluss vom 03.06.02 (3 Vollz (Ws) 46/02) in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 1993, 1279) im Strafvollzugsrecht zur Schließung einer Rechtsschutzlücke für Fälle begründet [erachtet hat, in denen die Untätigkeit des Gerichts praktisch einer endgültigen Ablehnung der begehrten Entscheidung gleichkommt bzw. eine Rechtsverweigerung darstellt. In diesen Fällen sollte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untätigkeit präventive Funktion entfalten, indem durch die Feststellung eine beschleunigte Bearbeitung durch das betroffene Gericht erreicht werden sollte (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3488, 3489).“ Also Abschied von der Untätigkeitsbeschwerde?

 

5 Gedanken zu „Der Abschied von der Untätigkeitsbeschwerde

  1. meine5cent

    Die Staatsanwaltschaften dürfen die Verzögerungsrüge gar nicht erheben, da sie nicht Verfahrensbeteiligter sind, § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG und explizit auch die Gesetzesbegründung BTDrs. 17/3802, S. 23. Dass die StA bei der Untätigkeitsbeschwerde ganz außen vor ist, wenn ein träges Gericht zur Entscheidung über die Zulassung der Anklage oder die Terminierung gebracht werden muss, bezweifle ich . Nach der Gesetzesbegründung ist der Sinn ihres Ausschlusses lediglich der, dass finanzielle Ansprüche des Staates gegen den Staat nicht begründet werden sollen und nicht, dass die StA vom Hinwirken auf eine Entscheidung in angemessener Zeit ausgeschlossen werden soll.

  2. Detlef Burhoff

    ok, übersehen. Aber: Würde die Auffassung des OLG Hamburg zutreffen, könnte auch die StA nur mit Hilfe einer Verzögerungsrüge versuchen, beim Verzögerungsgericht eine präventive Wirkung zu erzielen. Wenn sie aber nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG überhaupt nicht verfahrensbeteiligt ist, belegt das doch gerade, dass die Untätigkeitsbeschwerde mit der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG nichts zu tun haben kann. Es sei denn, Sie wollen eine „gespaltene Untätigkeitsbeschwerde“.

  3. meine5cent

    Wollen nicht. Aber dem OLG HH und der Gesetzesbegründung folgend kann eigentlich nur derjenige mit einer Untätigkeitsbeschwerde ausgeschlossen sein, dem die Verzögerungsrüge offen steht.
    Das Ergebnis: StA darf Untätigkeitsbeschwerde erheben (habe jetzt nicht weiter nachgesehen, aber für die Sozialgerichtsbarkeit stellt sich ggf. dasselbe Problem bei [Rück]zahlungsklagen von Sozialversicherungsträgern), Beschuldigter/Betroffener/Kläger vor dem SG u.a. dürfen nicht, ist zwar argumentativ konsequent, finde ich aber genau so wenig richtig wie Sie, da das Rechtsschutzziel von Verzögerungsrüge und Untätigkeitsbeschwerde unterschiedlich ist. Andererseits hat der EGMR meines Wissens nur eine adäquate Kompensation bei Verzögerungen und keinen Rechtsbehelf gegen Untätigkeit verlangt. Na ja, mal sehen, ob und wann die Neuregelung nachgebessert wird…..

  4. Ariane Durian

    Warum kochen Sie immer wieder nur alte Suppen aus, anstatt als Juristen mit Staatsexamen – Sie können dem Staat sagen, was Sache ist – Vorschläge zu machen oder Forderungen zun stellen, um die Stegreif-Gesetzesüberarbeitung der Nachkriegszeit endlich zeitgemäß zu machen??

  5. MICHAEL JANZ

    Untätigkeitsbeschwerde, Untätigkeitsklage oder Verzögerungsrüge, wann immer der Staat untätig ist, sollte es eine einheitliche Lösung (Gesetz) für die Bürger geben. Ich frage mich gerade explizit, wie ich gegen die Untätigkeit der Generalbundesanwaltschaft vorgehen kann. Hat jemand einen Lösungsvorschlag?

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