Bei dem Landgericht Berlin war im Hauptverfahren gegen den Angeklagten ein Verfahren u.a. wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern, u.a. zum Nachteil des am 1. Mai 1995 geborenen Zeugen M., anhängig. Der minderjährige Zeuge hat am 01. 12.2010 die Urkunde über eine Vollmacht für Rechtsanwalt K zur Vertretung in dem Strafverfahren unterzeichnet, unter deren Vorlage dieser am selben Tage beantragt hat, dem Zeugen gemäß „§§ 406g I, III, IV Nr. 1, 397a I Satz 2 StPO“ als Verletztenbeistand beigeordnet zu werden. Der Antrag wird vom Vorsitzende der Jugendkammer als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsanwalt K. hat seine hiergegen eingelegte Beschwerde, zurückgenommen. Nun geht es um die Kosten. Dazu das KG, Beschl. v. 12. o3.2012 – 4 Ws 17/12:
Rechtsanwalt K. hat als vollmachtloser Vertreter gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. März 2009 – 4 Ws 26/09 – und 13. November 2008 – 4 Ws 112/08 -; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 303, 304; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 473 Rn. 8 m.w.N.). Die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht ist mangels Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers schwebend unwirksam (§ 111 Satz 1 BGB; vgl. Ellenberger in Palandt, BGB 71. Aufl., § 111 Rn. 3); eine vorherige Zustimmung oder die Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter, die zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung – und auch zur Zulässigkeit des Rechtsmittels – geführt hätten (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 26 W [pat] 126/05 – [juris]; OLG Düsseldorf aaO; Senat, Beschluss vom 23. März 2009 – 4 Ws 26/09 –), fehlt. Ein Fall, in dem der vollmachtlose Vertreter aufgrund einer (fehlerhaften) gerichtlichen Entscheidung darauf vertrauen durfte, zur Rechtsmitteleinlegung befugt zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – 4 StR 301/08 – [juris]; insoweit in NStZ 2009, 174 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.