Vor gut einem Monat hatte ich über den Beschluss des Rechtspflegers in einem Verfahren beim AG Oschatz wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort berichtet. In dem war vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Termin anberaumt worden, die Unfallbeteiligten waren aufgefordert worden, mit ihren Fahrzeugen zu erscheinen. Der Verteidiger erhielt nur eine Terminsmitteilung. Er nahm aber an dem Termin teil und rechnete dann nach Einstellung des Verfahrens gegenüber der Staatskasse auch eine Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG ab. So ist/war der Sachverhalt des AG Oschatz, Beschl. v. 04.04.2012, 1 Ds 253 Js 25756/11.
Der Rechtspfleger hatte weder die Nr. 4102 VV RVG festgesetzt noch die Teilnahme am Termin über § 14 RVG bei der Verfahrensgebühr berücksichtigt. Ersteres ist/war m.E. richtig, das letztere falsch. Die Kommentatoren zu meinem Posting haben es zum Teil anders gesehen (vgl. hier).
Nun liegt die Rechtsmittelentscheidung des AG vor. Der AG Oschatz, Beschl. v. 08.05.2012 – 1 Ds 253 Js 25756/11 – setzt die Gebühr Nr. 4102 VV RVG fest. Nach Auffassung des Amtsrichters kann die Vorschrift analog angewendet werden. M.E. falsch, wenn auch anwaltsfreundlich. Jedenfalls aber insoweit richtig, dass, um die Überschrift des Postings vom 24.04.2012 aufzugreifen: Der Rechtspfleger bestimmt dann doch nicht, an welchem Termin der Verteidiger teilnehmen darf.