Die „Überschriftsfrage“ hätte ich auch anders stellen können, nämlich: Ist ein Sportwettbüro eine Freizeiteinrichtung? Ist letztlich in beiden Fällen kein großer Unterschied und der ein oder andere wird sich in beiden Fällen fragen: Warum muss man das wissen?
Nun die Antwort ist entscheidend für die Frage, ob dann der Nichtraucherschutz gilt. Denn handelt es sich um eine Freizeiteinrichtung oder eine Gaststätte, dann gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW der Nichtraucherschutz bzw. das Rauchverbot.
Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.2012 – 3 RBs 81/12:
„1) Bei dem vom Betroffenen betriebenen Sportwettbüro handelt es sich um sowohl um eine Freizeiteinrichtung im Sinne von § 2 Nr. 5 NiSchG NRW als auch um eine Gaststätte im Sinne von § 2 Nr. 7 NiSchG NRW und unterliegt demnach dem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW.
a) Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 5. NiSchG NRW sind Kultur- und Freizeiteinrichtungen Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt („oder“) müssen die genannten Abgrenzungsmerkmale für eine Freizeiteinrichtung nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ vorliegen. Zudem kann der allmeinen Begründung des Gesetzentwurfes, wonach Ziel des Gesetzes der wirksame Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit ist (vgl. LT-Drucks 14/4834, S. 15), entnommen werden, dass sämtliche öffentlichen Freizeiteinrichtungen in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen (§ 1 Abs. 1 NiSchG) dem Schutzzweck des Gesetzes unterliegen und nicht nur – wie die Rechtsbeschwerde anführt –, wenn sie einen Kulturbezug haben. Für diese Wertung spricht im Übrigen auch die konkrete Begründung des Gesetzes, wonach die Nummer 5. deutlich mache, dass auch Spielbanken zu den vom Gesetz erfassten Einrichtungen gehören (LT-Drucks. 14/4834, S. 18).
Das Sportwettbüro des Betroffenen ist bereits aufgrund der Einrichtung darauf ausgelegt, nicht nur Sportwetten zu vermitteln, sondern den Besuchern auch Gelegenheit zu geben, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um beispielsweise den Ablauf der Sportveranstaltungen, auf die sie gewettet haben, zu verfolgen. Anders ist die Größe der Lokalität mit Sitzgelegenheiten, Bildschirmen und aufgestellten Getränkeautomaten nicht zu erklären. Es ist also darauf ausgerichtet, den Kunden eine Form der Freizeitgestaltung zu bieten. Das vom Betroffenen betriebenen Sportwettbüro ist daher nicht – wie die Rechtsbeschwerdebegründung den Eindruck vermitteln will – mit einer privatrechtlichen Oddset-/Lottoannahmestelle zu vergleichen.
b) Nach der Legaldefinition von § 3 Nr. 7. NiSchG NRW sind Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Raume. Eine Schankwirtschaft betreibt nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. „Verabreichen“ in diesem Sinne liegt auch beim Verkauf durch Automaten vor (vgl. Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage, § 1, Rdnr. 44). Da das Sportwettbüro des Betroffenen über Getränkeautomaten und Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Getränke an Ort und Stelle verfügt, handelt es sich zweifellos auch um eine Schankwirtschaft und damit um eine Gaststätte im Sinne von § 3 Nr. 7. NiSchG.„