Das LG wendet bei einem 20 Jahre und 10 Monate alten Angeklagten Jugendrecht an und begründet das damit; der Angeklagte sei „bedürfnisorientiert“ und zahle keinen Unterhalt für sein Kind. Der BGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 1 StR 91/12 – hat es moniert und als zweifelhaft angesehen, ob damit die Anwendung von Jugendrecht „tragfähig“ begründet werden können. Also: Wohl Rechtsfehler, durch der Angeklagte aber nicht beschwert war. Daher Verwerfung der Revision.