Zwangsmittel gegen einen Zeugen sind nicht nur grundsätzlich erlaubt (vgl. § 70 StPO), sondern möglicherweise sogar geboten. So kann man es aus dem BGH, Beschl. v. 28.12.2011 – 2 StR 195/11 ableiten. Dort geht der BGH davon aus, dass dann wenn der Zeuge grundlos die Aussage verweigert (Berufung hier auf § 55 StPO), die für die Überzeugungsbildung des Gerichts erhebliche Bedeutung hat, es die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebieten kann,“ Anstrengungen nach § 70 StPO zu unternehmen, den Zeugen zu einer Auskunft zu bewegen„. Das hatte der BGH schon in StV 1983, 495 f. entschieden.
Aber aufgepasst:§ 70 StPO dient nicht der Erzwingung wahrheitsgemäßer Aussagen, sondern nur der Beantwortung der offenen Frage, die als wichtig angesehen wird….
Meine (freilich vollkommen laienhafte) Überlegung zu diesem Thema: Wie wäre zu verteidigen wenn der Zeuge als Konsequenz mit der Konfrontation der Zwangsmittel (Ordnungsgeld bzw. Beugehaft) die Glaubhaftigkeit seiner Aussage erschüttert, beispielsweise indem er dem Gericht zu verstehen gibt, dass er sich so vorbehaltlos wie haltlos der vermuteten Auffassung der Staatsanwaltschaft anschließen wird ?