Aus dem Neuen Testament kennen wir die wunderbare Brotvermehrung (vgl. Matthäus Kapitel 14, Verse 15 bis 21). Nun, ganz so ist es mit dem gebührenrechtlichen Fall, den das LG Bonn im LG Bonn, Beschl. v. 01.03.2012 – 22 Qs 71/11 entschieden nun doch nicht, aber immerhin:
Folgender Sachverhalt: Gegen den Betroffene wurden von der Verwaltungsbehörde in zwölf Bußgeldverfahren Bußgeldbescheide erlassen. Der Verteidiger legitimierte sich und legte gegen die zwölf Bußgeldbescheide Einspruch ein. Dieser Schriftsatz und alle weiteren an die Verwaltungsbehörde gerichteten Schriftsätze des wiesen jeweils die Aktenzeichen aller Bußgeldverfahren auf. Es wurde dabei jeweils nur ein einheitlicher Schriftsatz verfasst. Von der Verwaltungsbehörde wurde im Laufe des Verfahrens alle Bußgeldbescheide zurückgenommen und die Verfahren gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt. Der Rechtsanwalt hat gegenüber der Verwaltungsbehörde in allen zwölf Bußgeldverfahren die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG und die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG, jeweils auf der Grundlage der hälftigen Mittelgebühr geltend gemacht. Von der Verwaltungsbehörde sind nur die Gebühren für ein Verfahren festgesetzt worden. Sie ist von nur einer Angelegenheit ausgegangen.
Der LG Bonn, Beschl. sagt: Falsch. Die Abrechnung des Rechtsanwalts ist richtig. Denn: Wird ein Rechtsanwalt in mehreren gleichartigen Bußgeldverfahren für einen Betroffenen tätig, so handelt es bei jedem Verfahren um eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass in jedem Verfahren Gebühren und Auslagenpauschale gesondert entstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt jeweils nur ein einziges Schreiben verfasst, in dem er auf alle Verfahren einheitlich Bezug nimmt.
Die Auffassung ist zutreffend und entspricht der h.M. Als kein „wunderbare Brotvermehrung“, sondern Ausfluss der gesetzlichen Regelung in § 15 RVG.
Warum auch nicht, soll die Behörde die Vorwürfe halt in einem Bescheid zusammenfassen…
Legitimieren ist gut, als Betreuer für den Beschuldigten mit sich selbst einen Anwaltsvertrag geschlossen der für Betreuer, die nicht Rechtsanwälte sind, nach 181 BGB unwirksam wäre.